die vorher bezeichnete Erlaubniß zu haben, sich freiwillig zumFortdienen verpflichten zu dürfen.
Monat-Circ. !>. Min. d. Kr. dlo. VH. §. 9. u. Rescr. d. Min.d. Kr. v. 6. Dec. 1820., v. 8. April u. 22. Mai 1825.
tz. 15. Ein Jeder, wer innerhalb oder außerhalb seinesErgänzungsbezirks freiwillig seine Dienstzeit ableistet, oder sichdazu meldet, ist verpflichtet dem Landrathe seines Krei-ses vorher eine nachrichtliche Anzeige mitBezeichnungdes gewählten Truppentheils zu machen, ohne jedochdessen Genehmigung dazu zu bedürfen, der ihm dann hierübereine Bescheinigung ertheilt, womit er zugleich ein Zeugniß überdie moralische Führung und darüber ausstellt, ob sich das betref-fende Individuum in Untersuchung befindet, damit sich die Truppenvor der Annahme solcher Subjeete hüten können, die sich durchschlechtes Betragen nicht zur Einstellung eignen.
Jnstr. v. 30. Juni 1817. §. 102.
Circ. d. Min. d. In. v. 2 Jan. u. d. Kr. v. 21. Jan. 1826.
§- 16. Wenn der sich zum 2--3jährigcn freiwilligenEintritt Meldende seinen Lehrherrn, oder ein anderes zur Zeitseinen freien Willen noch beschränkendes Verhältniß verlassenhat, so soll in dem vorhcrbemerkten Atteste das Nöthige darüberangeführt, oder auch der betreffende Trnppentheil, wo der Be-thsiligte eintreten will, davon direct benachrichtigt werden. Läßtdennoch ein Trnppentheil die Verhältnisse unbeachtet, so hat eres sich selbst beizumessen, wenn hieraus eine Reklamation desEingetretenen geltend gemacht wird.
Circ. d. Min. d. In. v. 1. Juni 1819.
Circ. d. Min. d. Kr. v. 27. Juni 1819.
§. 17. Die Anmeldung zum freiwilligen Eintrittauf die volle oder längere Dienstzeit geschieht schriftlich,jedoch stempclsrei, oder persönlich bei dem Commandeur des-jenigen Truppentheils, bei welchem der Eintritt gewünscht wird.
Dieser Meldung muß beigefügt werden:
«) der Erlaubnißschein der Eltern und Vormünder,5) das Zeugniß über die moralische Führung derOrtsbchörden oder des Landraths,
«-) das nach H. 17. auszustellende Attest des Land-raths und
<k) ein ärztliches Attest eines Regimentsarztcs, einesKreis- oder Stadt-Physikus, worin dargcthan ist,daß er nicht allein kcm körperliches Gebrechen ansich habe, sondern auch zur Erwägung der Beschwer-den deö Miiitairdienstes hinlänglich, kräftig sel.