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Bei der persönlichen Meldung ist dieß letztere Attest nichtnöthig.
Ohne diese bezeichneten Nachweise darf kein Freiwilligerangenommen werden, und eben so wenig sollen die Truppendazu direct oder indireet anwerben, sondern den Eintritt demfreien Willen überlassen.
Nescr. d. Min. d. In. v. 8. Sept. 1825.
lv. Kamptz Annal. 9. B. S. 1124.)
Siehe §. 1. und 2. d. Abschn.
Rescr. d. Min. d. Kr. v. 3. Mai 1820.
Circ. d. Min. d. In. v. 10. Nov. 1826.
Circ. d. Min. d. Kr. v. 29. Nov- 1826. u. v. S. Juni 1827.
§. 18. Von der erfolgten Einstellung eines solchenFreiwilligen haben die Commandeure dem betreffendenLandrathe, der das Attest ertheilt hat, sofort Nachricht zugeben, da diese Freiwilligen den Kreisen bei der Ersatzgestellungangerechnet werden, und es überhaupt zur Controlle der Mill-tairpflichtigcn erforderlich ist.
Circ. d. Min. d. In. v. 2. Jan. u- d. Min. d. Kr. v. 21. Jan.1826. u. Z, 10. d. Abschn.
Rescr. d. Min. d. In. v. 3. Oct. 1833.
H. 19. Wenn ein Truppentheil wegen Mangel anVacänz die sich Meldenden und für tauglich befundenen jun-gen Leute, deren Annahme übrigens von einer willkührlich ange-nommenen Größe nicht beschränkt werden darf, nicht soforteinstellen kann, so sollen sie dennoch gleich vereidigt, und miteinem Atteste über Annahme und Vereidigung bis zu einem fest-zusetzenden Termin, wieder entlassen werden. Es soll aber derbetreffende Truppentheil nie durch Entlassung eines Gemeinenvor beendeter Dicustpsticht sich eine Vacanz verschaffen, nur beimGarde-Corps findet eine Ausnahme statt, wo per Compagnie5, und per EScadron 3 Mann vor beendeter Dienstzeit beurlaubtwerden dürfen.
Es ist im Allgemeinen der Grundsatz festzuhalten, daß Alle,die sich vom Isten November an gemeldet haben, spätestens amIsten April, und die sich vom 2ten April bis zum löten Julimelden, spätestens am Isten October eingestellt werden, wennnicht früher durch außerordentlichen Abgang eine Gelegenheitzur Einstellung vorkommt. — Diese bereits angenommenenLeute dürfen nach der Minifterial - Instruktion vom 13ten April1825. tz. 33. nicht zur Loosung herangezogen werden, sonderndie Ersatzbchörden haben das Verhältniß nur in den Listen zuvermerken, und darauf zu sehen, daß diese Freiwilligen auchwirklich der Militairpflicht genügen, und spätestens bei der zu-nächst folgenden Ersatzgestellung nach ihrer Anmeldung bei den