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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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35
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Fahnen eingestellt werden. Von dieser wirklichen Einstellung istder betreffende Landrath jeden Falls in Kenntniß zu setzen.'

Die Dienstzeit wird trotz der Vereidigung erst vom Tageder wirklichen Einstellung an gerechnet.

Rescr. d. Min. d. In. v. 10. Nov. 1826. u. d. Min. d. Kr. v.29. Nov. 1826.

Circ. d. Min. d. Kr. v. 3. Mai 1820. u. v. 5. Juni 1827.

Rescr. d. Min. d. In. v. 28. Juni 1836.

Rescr. r. Min. d. Kr. v. 14. Oec. 1837.

§. 20. Damit den von ihren Ersatzbezirken entfernt stehen-den Trnppentheilen, namentlich der Garde und Artilleriebrigadcn,die Ersatzgestellung der dazu vollkommen geeigneten Leute nickterschwert wird, so sollen die auf die volle Dienstzeit eintretendenFreiwilligen in der'Regel nicht vor der vollen Ableistung derDienstzeit von den Fahnen entlassen werden und nur bei Rekla-mationen in Bezug auf §. 05. der Jnstr. v. 30. Juni-1817.Berücksichtigung finden.

Circ. d. Min. d. Kr. v. 1. Juni 1820.

CD- d. Min. d. In. v. 9. Mai 1828.

L»'c. d. Min. d. Kr. v. 22. Juni 1828.

3. Kapitel.

Einjährige Freiwillige,i») Vorrechte und Begünstigungen.

tz. 21. Daö Vorrecht, die Verpflichtung des Dienstesim stehenden Heere durch eine einjährige freiwillige Dienstzeitableisten zu können, hat den Zweck, jungen Leuten der gebil-deten Classen Gelegenheit zu geben, ihre Fortbildung in Wis-senschaft und Kunst mit der Ableistung der Dienstpflicht in Ein-klang zn bringen, wobei es reicht auf den Stand der Eltern,sondern lediglich aus den bereits erlangten Grad von Bildungankommt, deshalb wird auch bereits ein solcher Grad wissen-schaftlicher Bildung zur Bedingung gemacht, wodurch die Er-füllung des Zwecks zu erwarten steht, um desseuwillen die Be-günstigung eingetreten ist.

Rescr. d. Min. d. I».

tz. 22. Das Hauptvorrecht ist daher die Fortsetzn!seines Berufs nach vollendeter einjähriger Dienstzeit; die eig§Ä^al)l deA Mithin auch deS Aarnston-^I)rt

drei volle Dienitiabre acrechn

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Wahl des Truppentheils und mithin auch deS Garnison-Oriferner das- ^ fgr drei volle Dienstjahre gercchi

cl. der zwei Reserve-Jahre nur drei Iah

ferner daß das einewird, und mithin incl

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