dazu gehören, um in die Landwehr Isten Aufgebots überzutre-ten, und endlich, daß ein solches Individuum nach Maaßgabeseiner Kenntnisse und Fähigkeiten, Ansprüche aus Officierstelicnin der Landwehr hat. Hierbei kommt noch jedem einjährigenFreiwilligen zu statten, daß er, wenn es seine Verhältnisse be-sonders wünschenswert!) machen, beim etwaigen Abrücken desRegiments, worin er dient, in eine andere Provinz, zu einemRcgimente übergehen kann, was in der Provinz verbleibt odereinrückt.
Rescr. d. Min. d. I». u. d. Kr. v. 8. April 1817.
Ges- v. 3. Sept. 1814. Z. 1. u. 7.
Jnstr. v. 30. Juni 1817. §. 99. _
Jnstr. über den Eintritt der Freiwilligen v. 19. Mai 1816. §. 9.
1>. Bedingungen zur Qualifikation.
H. 23. Ein Jeder, welcher auf den einjährigenfreiwilligen Dienst Anspruch macht, muß sich nach zu-rückgelegtem 17ten und vor dem 20sten Lebensjahre melden, damit Eintritt dieses Alters jeder der allgemeinen Militairpflichtgenügen muß, und es sind nur da Ausnahmen gestattet, dieMeldung zum einjährigen freiwilligen Dienst bis zum 23stenJahre zu verschieben, wo ein früherer Eintritt unmöglich war,worüber dann das Ministerium des Innern auf Antrag ent-scheidet. Hat sich aber ein Individuum vor dem 20stcn Jahrezum einjährigen Dienst bei der betreffenden Commission gemel-det, und ist seine Qualifikation dort geprüft und anerkanntworden, so hat er später nur nachzuweisen, daß er vor dem23sten Lebensjahre der Militairpflicht genügt hat.
Rescr. d. Min. d. In. u. d. Kr. v. 23. Ja». 1823.
h. 24. Einigt sich ein Freiwilliger mit einem Truppen-theile, seine Militairdieustpflicht bis zum 23stcn Jahre zu ver-schieben, so bedarf dies keiner hohem Erlaubniß, aber der Frei-willige muß sich über diese Erlaubniß mit Attesten ausweisenkönnen. Die betreffenden Truppentheile und die Kreis-Ersatz-Commission haben aber den Eintritt zu controlliren, und zuveranlassen, daß er mit Ablauf des 23stcn Lebensjahres auchcissolge.
Circ. d. Min. d. In. v. 30. Mai 1820.
Eirc. d. Min. d. Kr. v. 6. Juni 1820.
tz. 25. Es genügt beim Eintritt zum einjährigen frei-willigen Dienst übrigens nicht, hinreichendes Vermögenzu besitzen, um seine Eguipirnng nnd seinen Unterhalt be-wirken zu können, sondern cS entscheidet hier lediglich der Gradder Bildung, welcher im allgemeinen darnach abgemessen wird,ob ein Individuum diejenigen Kenntnisse in allen Zweigen