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wissenschaftlicher' Vorbereitung besitzt, welche zum Eintritt indie erste Abtheilung der dritten Klasse einer Schule oder euresGymnasiums befähigen, von wo die jungen Leute aus derersten Klasse zur Universität abgehen können.
Ges. vvni 3. Septbr. 1814. §. 1. und 7.
den Eintritt von Freiwilligen v. 19. Mai 1816. —ill' ^v3uni 1817. tz. 99. - Jnstr. v. 21. Januar 1822.v- vie Prüfung der einjährigen Freiwilligen betreffend.
§. 26. Eine Abweichung von dieser allgemeinenVorschrift kann nach der Jnstrnction vom litten Mai 1816.§. 11. nur bei einjährigen Freiwilligen der Kavallerie statt-finden, wenn nämlich solche Individuen besondere Fertigkeitoder Anlage zum Reiten zeigen, und mit Pferden umzugehenwissen, doch bleibt eine wissenschaftliche Bildung immer dasHaupterfordcrniß.
Rescr. d. Min. d. Kr. v. 2». März 1818.
§>. 27. Mechanische kunstgerechte Arbeiter undGartenkünstler. Im Allgemeinen haben mechanische oderkunstgerechte Arbeiter zwar keinen Anspruch auf den einjährigenMilitärdienst, indeß es kann diese Begünstigung einzelnen die-ser Leute gewährt werden, wenn sie sich durch ein örtlichesVerhältniß zu einer besondern Berücksichtigung eignen, undmühsam in einer Reihe von Jahren dazu erzogen und zu völ-liger Tüchtigkeit herangebildet find, und wo eS in einzelnenFällen nicht möglich ist, daß ein Individuum, ohne den größ-ten Nachtheil für eine zweckmäßige Erhaltung des Geschäfts-betriebs , durch einen Andern ersetzt wtrd. Hierher sind auchdie Zöglinge der Gärtneranstalt zu Schvneberg und Potsdamin rechnen, wenn sie nämlich die Lchrstufen der Gärtncrkünstlererreicht haben. Es ist aber bei solchen Leuten die Annahmejum einjährigen Dienst immer als eine besondere Ausnahmevon der stieget zu betrachten, und damit keine Mißbräuche ent-stehen, und dieser Berücksichtigung keine zu weite Ausdehnunggegeben wird, so ist bestimmt worden, daß dergleichen Mel-dungen zum einjährigen freiwilligen Eintritt jedesmal bei derKreis-Ersatz-Commission erfolgen müssen.
Da diese am ersten im Stande ist, die pflichtmäßigste undsorgfältigste Untersuchung der Verhältnisse vornehmen zu kön-nen, so ist sie auch ermächtigt, nach Umständen die An-nahme solcher Leute auf ein Jahr zu gestatten. Auf eine an-dere Weise darf aber, um jeden Mißbrauch zu verhüten, dieAnnahme solcher Leute zum einjährigen freiwilligen Dienst durch-aus nicht stattfinden, und selbst die Departements-Commissionmuß bei Anträgen dieser Art, nach der Jnstruetion vom Liste»^annar 1822. §. 14., erst daö Gutachten der Kreis-Ersatz-