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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Commission einholen, die solches ohne Berücksichtigung der wis-senschaftlichen Ausbildung nur nach den Local-Verhältuigen ab-zufassen hat.

Erhalten diese Leute aber die Erlaubniß zum einjährigenfreiwilligen Dienst, so sind sie auch verpflichtet, in dem Ver-hältnisse, um dcfsenwillen sie berücksichtigt wurden, zu verblei-ben, und soll dieß im Erlaubnißattest der Ersatz-Commissionbesonders ausgedrückt werden, im entgegengesetzten Falle müs-sen sie ihre volle Dienstzeit ableisten. Im übrigen haben sichdiese Freiwilligen eben so wie die andern einjährigen auf eigeneKosten zu eguipiren (s. §. 60 — 67.), doch können bei Jägernund Schützen dergleichen zur Ausnahme gehörenden Freiwilli-gen nicht eintreten.

-tnste. v. 30. Juni 1817. Z. 70. u. 99.

Rescr. d. Min. d. Ke. v. 10. Dec. 1818. u. 30. Nov. 1831.

Rescr. d> Min. d. In. o. 26. Ocl. 1829.

Circ. d. Min. d. Kr. v. 11. Nov. 1829.

Ers.-Jnstr. v. 80. Juni 1817. §. 100.

§.28. Steuerleute w. Da die Wichtigkeit dcrSchiff-sahrt jede Unterstützung und Beförderung des SchiffsahrtSgc-werbes erfordert, und wissenschaftliche Kenntnisse die höhereAusbildung der Steuerleute bedingt, so sollen auch alle alsSteuerleute ausgebildete Individuen, und alle, welche das Sec-schiffwesen auf Navigationsschulen wissenschaftlich erlernt ha-ben, die Berechtigung genießen, ihrer Militairpflicht durch ein-jährigen freiwilligen Eintritt genügen zu dürfen.

Rescr. d. Will. d. In. v. 30. Dec. 1817. u. 6. Ion. 1832.

Rescr. d. Min. d. Kr. v. 10. Jan., 30. Aug. 1818 u. 22. April1825.

§.29. Volksschullehrern und Schulamtskandida-ten kann auf den Grund vortheilhaftcr Zeugnisse der Vorge-setzten und der vorschriftsmäßigen Prüfungs-Commission, wo-nach junge Leute, die sich zu Lehrern für Volksschulen bilden,die Hoffnung geben, besonders brauchbare und ausgezeichneteSchullehrex zu werden, der Eintritt in das Militair als ein-jährige Freiwillige gestattet werden, und kann ihnen selbst beterwiesener Armuth in einzelnen Fällen und nach Befinden derUmstände, bei der Ausrüstung Hülfe geleistet werden. Wennaber die jungen Leute, die sich zu Volksschullehrern bilden, ausein Jahr einzutreten beabsichtigen, aber zur Zeit der Aushe-bung zum Militairdienft noch nicht das Zeugniß der Fähig-keit zum Schulamte besitzen, so können sie durch die Kreis-Er-satz-Commission aus ein Jahr zurückgestellt werden, in der Vor-aussetzung, daß sie in dieser Zeit das nöthige Zeugniß zmneinjährigen freiwilligen Dienst erhalten.