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In der Provinz Sachsen;
Die hohem Bürgerschulen zu Nordhausen, Halberstadt undAscheröleben.
Die höhere Gewerb- und Handelsschule zu Magdeburg.Die Realschule der fränkischen Stiftung in Halle.
In der Provinz Westphalen und den Rheinprovinzen:
Die hohem Bürgerschulen zr? Wacendors, Siegen, Elber-scld, Coln und Aachen.
Die Stadtschulen zu Barmen und Crcfeld.
Die Realschule des Gymnasiums zu Duisburg.
Anmerk Diese Zusammenstellung ist im Ministerialblatt p. 1840.S. 295. enthalten.
2) Alle Mitglieder des Königlichen Theaters, insofernsie zu Kunstleistungen angestellt sind.
3) Alle Diejenigen, welche das Zeugniß der Reifezum Ofsicier unbedingt erhalten haben, so wiealle Zöglinge der Medizinisch-Chirurgischen Akademie,ferner alle die, welche zu Roßärzten qualificirt befundenwerden, so wie die Zöglinge des Friedrich Wilhelm-Instituts. Auch muß den Individuen, welche auf Ko-sten des StaatS erzogen sind, und die für diese genos-sene Wohlthat außerdem noch länger zu dienen haben(s. /. Abschn. 4. Kap.), dies auf ihre allgemeine Dienst-pflicht angerechnet werden.
Anmerk. Den Zöglingen de» Friedrich Wilhelm-Instituts wirdjedoch der in der Charitee als Unterchi'rurguS geleisteter, ein-jähriger Dienst, auf ihre Militairverpflichtung angerechnet.
4) Alle jungen Leute, welche durch ein Attest der Prü-flings - Commission des bischöflichen Seminars die Fä-higkeit zur Ausnahme in das Priester-Semina-rium des katholischen geistlichen Standes nachweisen.
5) Alle Zöglinge der Missions-Seminarien.
Nescr. d. Min. d. Zn. u. d. geistl. Angel. v. 22. Aug. 1840.
Anmerk. Diese Seminaristen habe» kein Recht auf öwöchentlicheDienstzeit,
c. Zeit und Art der Anmeldung bei der Prüfungs-Com-mission zum einjährigen freiwilligen Dienst.
Anmerk. Siehe die Departements-Prüfungs-Commission §. 39bis 42.
§. 31. Daß die Anmeldung zum einjährigen freiwilli-gen Dienst vor erreichtem LOsten und nach vollendetem 17tenLebensjahre erfolgen muß, ist bereits gesagt worden, und batNiemand auf die Begünstigung Anspruch, wer sich nach dem