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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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20steu Jahre meldet (s. H. 23. und die Anmerk.). Die An-meldung dieser jungen Leute geschieht vor der Wahl desTruppentheils bei der Departements-Prüfungs-Commission (s.H. 39.) ,des gesetzlichen Wohnorts, um dort ihre An-sprüche und Qualifikation zum ^ einjährigen Dienst feststellenzu lassen. Nur in einzelnen Fällen kann ein solcher jungerMann auf sein specielles schriftliches Ansuchen an die Depar-temcntg-Pnchmgs-Commission eines andern Regierungsbezirksverwiesen werden. Halten sich junge Leute längere Zeit ineinem andern Regierungsbezirk auf, z. V. in Handlungen,Fabriken, Universitäten, Gymnasien und Schulen, so dürfenste sich auch bei der Prüfungs-Commission ihres zeitigen Auf-senthaltorts melden.

Jnstr. v. 2t. Jan. 1822. §. 20.

Anmerk. In der Provinz Westphalen muß die Anmeldung zu demeinjährigen freiwilligen Dienst vor dem 1. Aug. des Jahres»wo sie ihr 21. Lebensjahr vollenden, stattfinden.

R-sc. d. Min. d. In. v. 11. Der. 1834.

§. 32. Bet der Anmeldung sind folgende Attestenöthig:

«) die Einwilligung der Eltern oder Vormünder,

H der Taufschein,

H der Nachweis der §. 25 — 30. angeführten Berechtigungdurch Atteste oder das Zeugniß der bisher besuchten Schule;dieser kann bestehen in

««) einem Zeugniß der Reife zur Universität, Nro. /.oder //.,

5ä) einem vorgeschriebenen Zeugnisse der §. 25 — 30.

aufgeführten Anstalten, Schulen und Verhältnisse,co) einer Erklärung, in welcher Art sie ihre Equipirungund Verpflegung bestreiten wollen, oder einem von derOrtöbehörde ausgestellten Dürftigkeitsattcst.tz. 33. Die Anmeldungen bet der Prüfungs-Commis-sion erfolgen schriftlich oder mündlich, doch sind alle schrift-lichen Anmeldungen stempelfrei und können zu jeder Zeit gemachtwerden, indeß müssen sie sich nach den im Regierungsbezirkbestehenden Terminen richten.

Justr. v. 19. Mai 1816. § 12. u. 21.

Rescr. d. M. d. In. v. 8. Sept. 182S;

(v. Kamxtz Aniial. B- 9. S. 1124.)

34. Diejenigen, welche sich bereits' zum einjährigenfreiwilligen Dienst gemeldet, und von der Departements-Com-msssion das Qualifications-Attest dazu erhalten haben, müs-i") .5"^ ihrer Dienstpflicht auf die von ihnen selbst gewählten"bdcije genügen, und dürfen unter keinerlei Vocwand von den