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Ersatz-Commissionen zur Loosung gelassen werden. Da diesejungen Leute, welche die Berechtigung zum einjährigen Diensthaben, so lange in den Aushebungslisten fortgeführt werden,bis sie die Ableistung ihrer Dienstpflicht nachgewiesen haben, sosind sie, im Fall dies mit dem 23stcn Lebensjahre noch nichtgeschehen sein sollte, auf die volle Dienstzeit einzustellen. Jun-gen Leuten in der Rheinprovinz, die sich dem geistlichen Standegewidmet hatten, aber nach dem Lüsten Lebensjahre zu einemandern Stande übergehen, soll gestattet sein, sich noch bis zurVollendung des 23sten Lebensjahres zum einjährigen freiwilligenDienst zu melden, vorausgesetzt, daß sie seit ihrem Uebectrittebei keiner Aushebung concurrirten.
Min.-Rescr. v. 26. März 1830.
Rescr. d. Min. d. In. v. 30. Apr. 1835. 4ter Rheinischer Land-tagsabschied.
§. 35. Gesuche um nachträgliche Zulassung zumeinjährigen freiwilligen Militairdienst sollen, wenn dierechtzeitige Meldung bei der Departements-Prüfungs-Commissionnicht absichtlich verabsäumt worden ist, nur dann ausnahms-weise berücksichtigt und zur Bcvorwortung angenommen werden,wenn der Bittsteller bei der gewöhnlichen Ersatzaushebung nochnicht concurrirt hat, oder wenn demselben, Falls dieses gesche-hen, bei der Loosung eine Nummer zu Theil geworden ist, welcheihn bisher von der Einstellung zum Dienst befreit hat.
Rescr. d. Min. d. In., d.Poliz. II- r. Kr. v. 15. Jan. 1839. §.5.
Rescr. d. Min. d. Kr. u. d. In. v. 6. Dec. 1821.
Rescr. d Mni. d. In. v 3. Sept. 1833.
tz. 36. Die obern Provinzial-Behörden sind er-mächtigt, denjenigen Militairpflichtigen, welche nach rechtzeitigcrfolgter Meldung zum einjährigen freiwilligen Militairdienstqualificirt erachtet worden sind, auf deren Wunsch einen Aus-stand über das 23ste Lebensjahr hinaus, und zwar biszum zurückgelegten 26sten Lebensjahre zu bewilligen.
Die desfallsigen von den betreffenden General-Kommandosund Oberpräsidien der Provinzen gemeinschaftlich ausgefertigtenResolutionen haben in allen Provinzen der Monarchie Gültigkeit.
Rescr. d. Min. d. In-, d. Poliz. u. d. Kr. v. 15. Jan. 1839. §. 6.
tz. 37. Hinsichtlich der zum einjährigen Dienst berechtigtenIndividuen, welche, ohne einen Ausstand bis zum 26sten Jahreerhalten zu haben, den gemeinschaftlichen Eintrittstermin, das23sie Lebensjahr, verabsäumt haben, und daher dem dreijährigenMilitairdienst verfallen sind, soll ein Gesuch um nachträglicheZulassung zum einjährigen Dienste, oder zum Ausstand bis zumzurückgelegten 26steu Lebensjahre, nur dann berücksichtigt werden,wenn die stattgefunden!.' Verabsäumuug durch Krankheit, Haft,