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oder weite unfreiwillig verlängerte Reisen, genügend entschuldigtwird. Junge Leute, welche bei gehöriger Meldung zum ein-jährigen Dienst berechtigt sein würden, sollen, so bald sie sichdem Dienst entzogen haben, und in der Zwischenzeit untauglichgeworden sind, in eine Arbeiter-Abtheilung eingestellt werden.
Rescr. d. Min. d. In., d. Poliz. u. d. Kr. v. 1». 3 an. 1839.
R-scr. d. Min. d. 2n. v. 4. Nov. 1820., v. 15. Jan. 1839. §. 8.U. v. 13. März 1833.
H. 38. Die für qualificirt zum einjährigen freiwilligenDienst erklärten Militairpflicbtigen sollen mit ihren auf häus-liche oder gewerbliche Verhältnisse bezüglichen Gesuchen umBefreiung von der Ableistung der einjährigen frei-willigen Militairpflicht nur in den Fällen gehört werden,wo die Verhältnisse lganz besonders dringend sind, und einer der in§. 69. «ck 1. und 2. der Ersatzinstruction vom 30sten Juni 18i7.(stehe Absetzn. §. 6.) angegebenen Zurückstellungsgründen imvollsten Maaße vorhanden ist.
Rescr. d. Min. d. In-, d. Poliz. u. d- Kr. v. 15. Jan. 1839.
ü- Prüfung der Ansprüche der sich zum einjährigen frei-willigen Dienst meldenden jungen Leute.
§. 39. In der Regel besteht am Sitze einer jeden Regie-umg eine Departements - Commission zur Prüfung derFreiwilligen zum einjährigen Militairdienst, bei dersich die jungen Leute des Bezirks, welche sich zum einjährigenfreiwilligen Dienst entschließen, zu melden haben. Diese Bc-horde hat den Zweck, die richtige Anwendung der verschiedenenBestimmungen des Gesetzes zu sichern, und den Commandeurendurch ein von ihnen ausgestelltes Attest bei der Annahme dieUeberzeugung des gesetzlichen Anspruchs des jungen MannesMm einjährigen freiwilligen Dienst zu geben. Auf der andernSeite soll aber die Commission ein möglich gleichartiges Ver-fahrcn herbeiführen, und verhüten, daß keine jungen Leute znmeinjährigen Dienst gelassen werden, welche keine gesetzlichen An-fpruche haben.
2nstr. 21. Zan. 1822. §. 1. 2. u. 19.
^"iprrkung. Die Prüflings-Commission ist für den Regierungs-bezirk Potsdam in Berlin, für den Regierungsbezirk Marien-werder in Graudenz.
§. 40. Die Commission besteht aus Militan-und Civil-Mitqliedern, welche ersteren der commandwendeGeneral der Provinz, die letzteren dagegen die betreffende Re-Mermig ernennt, bei der sich jedesmal die jungen Leute desbetreffenden Regierungsbezirks melden; die Commestwn theilesich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder, und sie gr-