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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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hört immer zu dem General-Commando, in dessen Bereich derSitz dieser Commission liegt.

Jnstr. v. 21. Jan. 1822. Z. 3. 23. u. 24.

Circ. d. Min. d. In. v. 25. Der. 1825.

Circ. d. Min. d. Ke. v. 22. Jan. 1826.

h. 41. Die ordentlichen oder permanenten Mit-glieder bestehen von Seiten des Militairs aus 2 Stabsofsi-cieren, und wo die Garnison nur einen Stabsofficier hat, auchaus einem Officier niedern Grades, und von Seiten des CivilSaus zwei Räthen, nämlich dem Militair-Departements-Rathder Regierung und einem Rath der geistlichen und Schul-Ver-waltung. -—- Demnächst wird noch ein Militair-Oberarzt, einKreisphysikus oder auch der Regierungs - Medizinal - Rath derCommission beigesellt, um die körperliche Beschaffenheit der sichMeldenden zu prüfen. Die Mitglieder stehen im collegialischenVerhältniß zu einander, und da die Stimme keines Mitgliedsvergeltend ist, so muß bei getheilter Meinung die Entscheidungder Ober-Provinzial-Behordcn eingeholt werden.

Jnstr. v. 21. Jan. 1822. §. 4. u. 5.

tz. 42. Die außerordentlichen Mitglieder bestehenaus sachkundigen Männern der verschiedenen Fächer, als: Kauf-leuten, Fabrikanten, Landwirthen, kunstgerechten Arbeitern undKünstlern. — Diese Mitglieder brauchen nicht bei jeder Prüfungzugegen zu sein, sondern werden nur für die bestimmten Fällevon der Commission dazu eingeladen.

§. 43. Alle Ausfertigungen von Selten der Commis-sion unterschreibt jedesmal ein Militair- und ein Civil-Com-missarius, und sind ganz kostenfrei, so daß unter keinem Vor-wande dem Freiwilligen etwas abgefordert werden darf, unddas Local und die Schreibmaterialien müssen von der betreffen-den Regierung gratis verabreicht werden. Die Mitglieder derCommission können für ihre Geschäftsführung keine Diäten inAnspruch nehmen.

Jnstr. v. 21. Jan. 1822.

h. 44. Der Termin der Prüfung wird in der Regelvierteljährig bestimmt und von den Provinzial-Rcgierungen einfür allemal festgesetzt. In Berlin ist er in der Regel in denMonaten März, Juli und September.

Jnstr. v. 21. Jan. 1822 Z. 8.

Rescr. d- Min. d. Kr. v. 28. Mai u. d. Min. d. In. v. 2. Jun. 1822.

Circ. d. Min. d. In. v. 6. Jun. u. d. Min-d.Kr. v.25. J„n. 1822.

Circ. d- Min. d. In. v. 25. Oec- 1825. u. d. Min. d. Kr. v. 22.Jan. 1826.

tz. 45. Die Commission ist verpflichtet nach der ihr be-sonders ertheilten Justcuction alle Diejenigen, welche nicht die