wissenschaftlichen Ausweise der Schulbildung, wie tz. 30. besagt,beibringen können, wissenschaftlich zu prüfen, doch bleibt esihnen auch überlassen, trotz den vorschriftsmäßig beigebrachtenAttesten, sich durch eine mündliche Prüfung auch bei diesenFreiwilligen von der Richtigkeit der Atteste näher zu überzeugen.Wenn indeß Künstler, Kaufleute und Oekonomcn eine höherewissenschaftliche Bildung zeigen, so kann ihnen der Nachweisder lateinischen und griechischen Sprachkenntnisse erlassen werden.
Jnstr. v. 2t. Jan. 1822. tz. 13. u. 14.
tz. 46. Es geht hieraus hervor, daß jeder, der sich zumeinjährigen freiwilligen Dienst meldet, auch persönlich vor derCommission erscheinen muß, und wenn hiervon in einzelnenFällen Individuen dispensirt werden, so kann dies nur aufGrund der nachgewiesenen unzweifelhaften körperlichen Dienst-tauglichkeit und wissenschaftlichen Schulbildung durch das be-treffende General-Kommando und Oberpräsidium der Provinzgeschehen.
Dahingegen kann die Prüfung solcher jungen Leute, welche?u weit vom Sitze der Prüfungs-Commission entfernt sind, undderen persönliche Gestellung nothwendig ist, die Prüfung der-selben als Ausnahme der Kreis-Ersatz-Commission mit demBorbehillt übertragen werden, daß die Entscheidung von derPeufnngs - Commission selbst erfolgen wird. Ist das Ersatz-Gejchäst sshvn beendet, so können die permanenten Mitgliederder Kreis-Ersatz-Commission (der betreffende Landrath und derLandwehr-Bataillons-Commandeur) mit der Prüfung beauftragtwerden; in diesem Falle sind zur wissenschaftlichen Schulprüfunggeeignete Schulmänner heranzuziehen, jedoch dürfen keine Kostendaraus entstehen; der Landwehr-Bataillons-Arzt hat dann dieärztliche Untersuchung vorzunehmen. Hierbei ist zu bemerken,daß Kurzsichtigkeit, wobei auf 10 Schritt Personen zu erkennensind, kein Hinderniß ist, und daß es gestattet ist, Brillen zutragen. Ebenso wenig kommt Mindermaaß in Betracht, insoferndas Subjekt besondere Tüchtigkeit zum Landwchr-Officicr verspricht.
Rescr. d. Min. d.Kr. v.28, Mai U. d. Min. V- Zu. v. 7. 3»ni 1822.
Cab.-Ordre v. 6. Juni 1829.
Rescr. d. Kr.-M>n. v. 18. Juni 1829.
Zuc. d. Min. d. In- v. 2S. Dec. 1825.
§. 47. Wer bei der Prüfung nicht bestanden hat,oder für körperlich untauglich befunden worden ist,wird sogleich darüber mündlich beschieden. Wer dagegen ent-weder seine wissenschaftliche Bildung gesetzlich durch Atteste odereine Prüfung nachgewiesen hat, oder als kunstgerechterArbeuer (siehe tz. 27.) seine Zulassung durch das Gutachten der