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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Kreis-Ersatz-Commission znm fteiwilligen Dienst dargcthan hat,und welcher dabei körperlich zum Militair brauchbar ist, erhältvon der Prüfungs-Commission ein Attest, welches besagt:

„Daß der Freiwillige, sowohl nach den persönlichen„Verhältnissen, als in Hinsicht der wissenschaftlichen Bildung,„ - (und besonders in den dabei anzugebenden Theilen oder„Wissenschaften, oder wegen andern anzugebenden Ursachen) —„für qualificirt befunden worden ist, durch einjährigen Milltair-„dienst seine Dienstpflicht ablösen zu dürfen."

Dieses Attest wird von der Commission unterschrieben undbesiegelt, und eine beglaubigte Abschrift deS ärztlichen Attestesüber die Diensttauglichkeit hinzugefügt und dem betreffendenFreiwilligen eingehändigt.

gnstr. v. 21. Jan. 1822 §. 14—17.

Nescr. d. Kr.-Min. v. 13. Oct. 1823. u. 22. Jan. 1826.

h. 48. Ueber die jährlich geprüften Individuen überreichtdie Commission dem betreffenden Landwehr-Brigade-Commandeurund der Regierung eine Nachweisung, und berichten überhauptüber daS Geschäft. Der Landwehr-Brigade-Commandeur giebtseinerseits den betreffenden Bataillons-Commandeurs der Land-wehr, und die Regierung den betreffenden Landräthen Nachrichtvon den Geprüften, insofern sie zn ihrem Ressort gehören.

Jnstr. v. 21. Jan. 1822. §, 18.

H. 49. Es bleibt, mit Ausnahme 4>er kunstgerechten undmechanischen Arbeiter, einem Jeden, der in Rücksicht seinerwissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung die Berechtigungzum einjährigen freiwilligen Dienst erhalten hat, überlassen, sichkünftig ein beliebiges Lebensverhältniß zu wählen.

v. Ableistung der Dienstpflicht bei den Truppentheile n,und ihr Verhältniß daselbst.

tz. 50. Jeder, welcher von der vorher (tz. 39—49.) er-wähnten Prüfungs - Commission mit dem Berechtigungs - Attestzum einjährigen freiwilligen Dienst versehen ist, concurrirt nurin so weit noch mit den betreffenden Ersatz-Behörden, daß erdie ihm gewordene Vergünstigung bereits nachweisen muß, wenner mit dem LOsten Lebensjahre bei der Aushebung aufgerufenwird, und bis zum zurückgelegten 23ftcn und resp. 26ften Le-bensjahre (siehe §. 36.) die wirkliche Ableistung der Dienstpflichtnachweisen muß.

Siehe allgem. Bestimmungen über Freiwillige, tz. 60—68.

Rescr. d. Min. d. In. u. d. Kr. v. 20. Jul. 1829.

H. 5i. Zur Ableistung der Dienstpflicht hat dasbetreffende Individuum bei einem beliebig gewählten Truppen-rheilc sich mündlich oder schriftlich zu melden, und die von der