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Regimentern und bei der Garde-Pionier-Abtheilung eine An-nahme einjähriger Freiwilliger statt, und erfolgt die Annahmejährlich am Isten April, Isten August und Isten Oktober, undnur in einzelnen individuellen Fällen kann die Annahme zu einerandern Zeit stattfinden.
Jnstr. v. 19. Mai 1816. h. 2.
Cab--Ordre v. 6. März, 12. April U. 2. Sept. 1817.
Anmerk. Nach der Verfügung des Kriegs - Ministeriums vom11. Septbr. 1821. kann daS Garde-Jäger-Bataillon ausnahms-weise Freiwillige mit Verpflegung und Bekleidung innerhalb desEtats einstellen, aber bei dem Garde - Schützen - Bataillon isteine Ueberschreitung des Etats nicht gestattet, da es nur durchSchweizer complektirt wirb, und nur gestattet ist, die nöthigenHandwerker und Hornisten im Etat einzustellen. Die Garde-Uhlanen dürfen auch nur Freiwillige aus ihrem Ergänzungs-bezirke annehmen.
Cab.-Ordre v. 19. Jun. 1817. u. 18. Nov. 1818.
§. 55. Die Stämme der Berliner Garde-Land-wehr - Bataillone können Freiwillige, die sonst keine Annahmebei den übrigen Truppen in Berlin finden, und sich selbst ver-pflegen können, annehmen, und hierzu werden dann die nöthigenUnterofficiere ünd Officiere zu ihrer Ausbildung vom 3ten Ar-mee-Corps kommandirt.
Diese Leute nehmen an den Erercitien und Wachdienst derGarnison verhältnismäßig Theil, um ihre vollständige Ausbil-dung zu bewirken.
Cab.-Ordre v. 11- Febr. 1818.
§. 56. Bei den Pionieren ist in Rücksicht des Dien-stes, welcher besonders viel Uebung erfordert, die Zahl derFreiwilligen beschränkt, und zwar bet den Garde-Pionieren aufL5, bei den übrigen Abtheilungen auf 15 per Compagnie, wo-bei besonders auf die dem Bau- und Vergfach sich widmendenjungen Leute Rücksicht zu nehmen ist.
Rescr. d. Min. d. Kr. v. 25. Oct. 1822.
tz. 57. Der Uebertritt der einjährigen Freiwilligen zurKriegs - Reserve und Landwehr erfolgt nach denselbenGrundsätzen, wie bei den übrigen Mannschaften, jedoch mitAnrechnung des einjährigen Dienstes für drei Dienstjahre.
§. 58. Wollen aber solche Freiwillige nach Erfüllungihrer Dienstpflicht im stehenden Heere fortdicnen, so findetdas Gesetz für die Soldaten des stehenden HeereS hier keineAnwendung, sondern diese jungen Leute müssen, sobald sie nichtvolljährig sind, besonders die Erlaubniß der Eltern und Vor-münder zum Fortdienen beibringen.
Nescr. d- Min. d. Kr. v. 31. Oct. u. 14. Nov. 1825.