49
H. 59. Wenn einjährige Freiwillige vor Ablaufihrer einjährigen Dienstzelt für die von ihnen gewählteWaffe unbrauchbar werden, aber noch für eine andere Waffetauglich bleiben, zu deren Ausbildung aber die ihnen noch ob-liegende Dienstzeit nicht ausreicht, so sollen sie nach vorherge-gangener Superrevision aus dem Dienststande ohne Weiteresausscheiden und nur für die Armee-Reserve designirt werden.Diejenigen einjährigen Freiwilligen aber, welche nach beendigterAusbildung zu einer andern Waffe überzutreten wünschen, sindverpflichtet, sich in solchem Falle auch der nothwendigen Aus-bildung dazu zu unterwerfen. Werden aber einjährrge Frei-willige vor Ableistung ihrer Dienstzeit als untauglich entlassen,aber bei der nächsten Departements-Commission für tauglich er-klärt, so sollen sie wieder eingestellt werden, sobald noch so vielZeit — vom wirklichen Eintritt an gerechnet — bis zu ihrerEntlassu„gsfrist vorhanden ist, daß eö der Mühe Werth bleibt.(Vergl. Abschn. tz. 5.).
Mescr. r. Min. d. Kr. v. 29. Oct. 1833. u. 27. Mai 1836.
Anmerk. In mehreren Armee-Corps sind in Bezug auf diesen
Schlußsatz 6 Wochen als Minimum angenommen worden.
k. Equipirung der einjährigen Freiwilligen.
... 60. Die nöthige Ausrüstung hat sich jeder ein-
ährige Freiwillige nach Maaßgabe der Waffe, welche er sichgewählt hat, selbst zu beschaffen, und gehört hierzu im Allge-"reulen die Bekleidung, und bei der Kavallerie ein Pferd und"essen Ausrüstung. Dagegen werden die Waffen und die sogc-.^HsPen Lederzeugstücke dem Freiwilligen von Seiten des be-ueffendeu Truppentheils aus den StaatSvorräthen zum Gebrauchverabreicht, doch muß er solche nach Ablauf seiner Dienstzeit ineinem guten und brauchbaren Zustande wieder abliefern.
Znstr, v. 9. Mai 1816. §. 4., 6. u. 7.
i-ab.-Drdre v. 5. März 1820.
sä», 01. Es bleibt jedem Freiwilligen überlassen, seinebrwn Ausrüstungö - Gegenstände gleich vollständig mitzu-Vreiie ' ^'r sich diese nach Erlegung der festgesetzten Etats-D " den Truppentheilen vollständig verabreichen zu lassen.
u.r völlige aber, der es vorzieht/die Ausrüstung sich selbstläuft jeden Falls Gefahr, daß der betreffende Trnp-nieb?^'/ sobald sie nicht vorschriftsmäßig angefertigt ist, solche
"w annimmt.
2>>str. v. 19. Mai 1816. tz. 4. u. S.
Welches ?)or bei der Kavallerie eintretende Freiwillige,Beriinb " eignes Pferd mitbringt, muß es der militairischent Nttng überlassen, ob dasselbe nicht allein dienstbrauchbar