ist, sondern auch die für die betreffende Waffengattung festge-setzte Größe hat. Es kann aber auch jeder Freiwillige sich vondem betreffenden Regimente, gegen Zahlung des Etatspreiseö,ein diensttaugliches Pferd stellen lassen.
Znstr. v. 19. Mai 1816. §. 6.
§. 63. Jeder Freiwillige hat daher gleich bei seiner An-meldung dem Truppenteile eine Erklärung zu überreichen, wieer seine Equipirung beschaffen will.
Instr. v. 19. Mai 1816. tz. 12.
§. 64. Die etatsmäßigen Zahlungssätze bei denverschiedenen Waffengattungen sind:
1) Garde-Jäger-Bataillon ..... 30 29 Ar 1 ^
2) Andere Jäger-Bataillone .... 28 - 19 - 9 -
3) Gardc-Schützen-Bataillon .... 29 - 17 -- 1 -
4) Andere Schützen-Bataillone ... 24 - 15 - 9 -
5) Musketier-Bataillone....... 24 - 24 - 3 -
6) Füsilier-Bataillone........ 24 - 24 - 3 -
7) Fuß-Artillerie .......... 24 - 19 - 1 -
8) Garde-Pionir-Corps ...... 32 - 1 - 1 -
9) Uebrige Pionire . .. . 26 - 17 - — -
10) Kuirasfier-Regmt. 144 AU. 5 Ar 11 ^ (Pferd 5F. 2Z. 110M.
11) Dragoner- - 140 - 3 - 4 - ( - 5 - —- 100 -
12) Husaren- - 140 - 1 - 9-( - 4-11-100-
13) Uhlanen- - 141 - 22 - 2 -(- 5 - —- 100 -
14) Reitende Artillerie 129 - 24 - 11 - ( - ----- 100 -Ein höherer Preis darf weder von den Freiwilligen gezahlt,
noch von den Truppentheilen angenommen werden, und sämmt-liche Gegenstände, mit Einschluß des Dienstpferdes, sie mögengleich vom Freiwilligen mitgebracht, oder gegen Entrichtungdes EtatspreifeS geliefert worden sein, gehören ihm nach-Be-endigung der Dienstzeit uneingeschränkt.
Znstr. v. 19. Mai 1816. §. 7.
§. 65. Der Freiwillige ist verpflichtet, währendseiner Dienstzeit für die Instandhaltung seiner Klei-dungsstücke zu sorgen, und muß daher auch allen etwaigenAbgang ersetzen. Nur wenn bei der Kavallerie das Pferd wäh-rend der Dienstzeit und in Folge des Dienstgebrauchs fällt, sowird ihm ein anderes Pferd, aber nur zum Dienstgebrauch ge-stellt, eine andere Entschädigung findet aber nicht statt.
Instr. v. 19. Mai 1817. §. 8.
Circ. d. Min. r. Kr. v 14. Mai 1817.
§. 66. Jungen Leuten, die sich zu Volksschullehrernbilden, nnv denen nach §. 29. gestattet ist, ihrer Dienstpflichtdurch einjährigen freiwillige» Dienst zu genügen, kann bei er-