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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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wieMcr Armuth in einzelnen Fällen bei ihrer Ausrüstung zuHülfe gekommen werden, und eS ist den General-Kommandosüberlasten, solchen jungen Leuten, welche durch Atteste der Be-hörden darthun, daß sie sich durch ihre Fähigkeit, sittliche Füh-rung und Gcschicklichkeit besonders zu Volköschnllehrern eignen,und ohne alle Mittel sind, sich militairisch zu equipiren,'nach.^Maßgabe der Umstände die Bekleidung ganz oder theilweisekostenfrei verabreichen zu lassen.

^"'c. d. Mm. d. Kr. v. 6. April 1818. u. 6. April 1820.

. §. 67. Die hierzu nöthigen Dürftigkeits - Atteste

sollen die Landräthe, Magistrate oder sonstigen Behörden nachgenauesten Prüfung und eigener Ueberzeugung ausstellen, sodgß daraus hervorgeht, daß das betreffende Individuum wirk-uch nicht im Stande ist, die Kosten der Equipirung aus eigenen-Mitteln zu bestreiten.

Circ. d. Min. d. In. v. 21. April 1818.

(v- Kamptz Annal. B. 2 S> 547.)

tz. 68. Sind sogenannte kunstgerechte Arbeiter, welche^ach tz. 27. die Erlaubniß zum einjährigen freiwilligen Dienste"langt haben, nicht im Stande ihre Equipirung' aus eigenenMitteln zu bestreiten, so bleibt dies die Sache der Anstaltenund Fabriken, um deretwillen sie die Vergünstigung erhaltenhaben.

kr- Verpflegung der einjährigen Freiwilligen.

§. 69. Die Freiwilligen haben während ihrer Dienst-en sich selbst zu verpflegen und erhalten nur freiesQuartier. Wenn indeß die Hülssbedürftigkeit in einzelnen«allen nachgewiesen wird, so kann armen Studirenden, oderfönst zum einjährigen freiwilligen Dienst Berechtigten, mit Be-willigung des kommandirenden Generals, des Divistons- undVrigade-Commandeurs, auch die Verpflegung verabreicht wer-oou, und sie müssen dann in den Etat mit ausgenommen werden,haben sich aber die Bekleidung dennoch zu beschaffen, wenn dieskhuen nicht ausnahmsweise erlassen worden ist.

... Alle übrigen Freiwilligen werden aber über den Etat ge-ehrt, und können bei der Kavallerie nie solche UnbemittelteWW"ten, welche auf Verpflegung Anspruch machen, und diese"Mn auch ueben ihrer eigenen Verpflegung die ihres Pferdess eigenen Mitteln bestreiten. Aber auf Märschen und bei Rc-luua ^ nachgegeben, daß ihnen Rationen, gegen Bezah-werden ^ otatöinäßigen Preises, auö Magazinen verabreicht

Verf 5- März u. 4. Mai 1820.

o- M,n. d. Kr. v. 8. März 1820.

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