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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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H. 70. Bei einer Mobilmachung dürfen die Truppenbeim Ausmarsche keinen Freiwilligen über den Etat haben,sondern diese werden in der etatmäßigen Stärke mitgeführt.

Cab.-Ordre v. L. April 1821.

tz. 71. Werden einjährige Freiwillige krank,so werden sie zwar im Lazarethe aufgenommen und von Mili-tärärzten unentgeldlich behandelt, müssen aber die Arzeneien be-zahlen und der Lazareth - Kasse ihre Verpflegung nach einemDurchschnittssatze erstatten. Eben so haben sie sich bei Erleidungvon Arreststrasen selbst zu unterhalten.

Circ. d. Min. d. Kr. v. 1- Sept- 18W. tz. 7.

Verf. d. Min. d. Kr. v. 18. April 1822.

4. Kapitel.

Freiwilliger chirurgischer Militairdienst.

tz. 72. ES kann jeder junge Mann auch seiner Mi«litairpflicht durch einen freiwilligen Eintritt als Compag-nie- oder Escadron-ChirurguS auf ein Jahr oder aufdie ganze Dienstzeit genügen, wenn er die erforderliche Qua-lifikation dazu nachweist, und insofern sich Gelegenheit zu ihrerAnstellung darbietet.

Siehe das Nähere in der Jnstr. v. Min. d. In., d. Untere.. W.u. Kr. v. 16. Juli 1822. Siehe Anhang II.

Cab.-Ordre v. 7. Aug. 1820.

§. 73. Die Meldung zum einjährigen Chirurgen-dienst erfolgt vorher wie bei den übrigen Freiwilligen bei derbetreffenden PrüfungS-Commission, und es gelten die allgemei-nen Bestimmungen, welche für die wissenschaftliche Prüfung-ge-geben sind, auch für die chirurgischen Freiwilligen. Die Be-urtheilung der erforderlichen medizinisch-chirurgischen Kenntnissegeschieht entweder durch die der Prüfungs - Commission beige-ordneten 2 Aerzte, wovon der eine ein Ober-Militair-Arzt(Bataillons- oder Regiments-Arzt, welcher die Stabsprüfunggemacht hat) — und der andere ein Civilarzt — (wenigstensein Kreis- oder Stadt-PhysikuS) — sein muß. Es bleibt aberauch dem betreffenden General-Kommando und Oberpräsidiumüberlassen, selbstständig aus den oben bezeichneten Aerzten eineCommission zu bilden, und haben sich diese dann über den Ortund die Zeit-Dauer des Zusammentritts zu einigen.

H. 74. Besteht die ärztliche Prüfungs-Commission selbst-ständig, so geschieht die erste Meldung dieser Freiwilligen auchbeim General-Arzt des Armee-Corps, der überhaupt auch in