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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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§. 5. Leute, die wegen zeitiger Untauglichkertvon den Truppen vor Ableistung der Dienstpflicht entlassen wer-den, sollen, sobald sie später gesund befunden und wieder ein-gestellt werden, wenn sie sich nichts haben zu Schulden kom-men lassen, nur so lange dienen, als die Zeit vom Tage derVereidigung beträgt, wenn es sich sonst der Mühe verlohnt.

Rescr. d. Min. d. Kr. v. 27. Mai 1836.

Die näheren Bestimmungen (siehe Abschn. VIII. §. II. Anmer-kung all x.

3. Kapitel.

Zurückstellung wegen häuslicher oder gewerblicherVerhältnisse.

§. 6. Damit der Zweck erreicht wird, daß die örtlichenVerhältnisse nach ein und demselben Grundsatz beurtheilt wer-den, und dabei weder Stand noch Vermögen entscheidet, sosind folgende Berücksichtigungsgründe gesetzlich festgestellt, wo-nach die betreffenden Individuum, wenn sie für sich selbst oderihre Angehörigen, oder wenn Behörden eine Berücksichtigungfür sie in Anspruch nehmen, zurückzustellen sind:

Art. 1. Diejenigen Individuen, welche die einzigen Ernäh-rer solcher hülflosen Familien sind, die nach pflicht-mäsiigen obrigkeitlichen Attesten durch die Entfernungderselben der Noth und dem Elende preis gegeben wer-den (s. Anmerk. zu Art. 2.).

An merk. Erfüllen die Berücksichtigten die übernommene Verpflich-tung nicht, so werden sie dennoch eingestellt. Ob aber Reklaman-ten auf ein oder drei Jahr freiwillig eingetreten oder wirklichausgehoben sind, kommt nicht in Betracht.

Rescr. d. Min. d. In. v. 9. Mai 1828., 18. Juni 1833., Min. d.In. U- d. Kr. v. 15. Jan. 1839. §. 9.

Art. 2. Der einzige erwachsene Sohn einer Wittwe,die mit ihm die nämliche Feuerstelle bewohnt und de-ren Ernährung kein anderes Glied der Familie über-nehmen kann, die aber sich selbst zu ernähren außerStande ist.

Anmerk. Die zu Art. 1. u. 2. angedeuteten BerücksichtigungS-gründe können im Frieden für mehrere Crsatztermiue in Kraftbleiben, wenn die Verhältnisse dieselben bleiben und sich nichtändern lassen. Deshalb ist es aber auch von Wichtigkeit, daßdie Kreis-Ersatz-Commission sowohl im ersten als in den fol-genden Terminen, mit der größten Genauigkeit und Gewissen-haftigkeit prüft; und die fernere Berücksichtigung hört sofort auf,sobald sich ergiebt, daß das angegebene Verhältniß auf irgendeine Weise beseitigt ist, oder doch werden könnte.