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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Acr. Z. Alle in geistlichen und Schnlämtern, so wie im Köni-glichen Dienste stehenden schon verpflichteten activenBeamten, welche sich noch im dienstlichen Alter be-finden und ihre Militair - Verpflichtung noch nichterfüllt haben, und von denen die vorgesetzte Behördepflichtmäßig attestirt, daß diese jungen Leute! ohne Nach-theil des Dienstes nicht entbehrt werden können (s.Anmerk. zu Art. 4.).

Act. 4 . Die besoldeten und verpachteten Beamten,welche sich noch in dem gesetzlichen Alter befinden, und,ohne ihrer Militairpflicht genügt zu haben, zu einemAmte gelangt sind.

Anmerk. Da Niemand jetzt auf irgend eine Art im Dienste ange-stellt werden darf, bevor er nicht seiner Militairpflicht genügthat, so fallen die Berückstchtigungsgründe von Art. 3. u. 4. vonselbst fort.

Art. 5. Eigenthümer von ländlichen Grundstücken,die ihnen seit der letzten Ersatzgestellung ohne ihr Zu-thun zugefallen und nicht verpachtet sind, zu derenVerpachtung oder einstweiliger Administration und Be-wirthschaftung durch fremde Hülfe aber wegen derKürze der Zeit oder wegen der Cultur-Verhältnisseohne bedeutenden Verlust keine Veranstaltung hat ge-troffen werden können.

Anmerk. Hierbei kann der Werth des Grundstücks nicht entschei-den, noch weniger der Eigenthümer eines bedeutenden Grund-stücks mehr als der einer geringern Besitzung berücksichtigt wer-den, da dem Ersteren noch mehr Mittel als dem Letztern zu Ge-bote stehen; der etwaige Verlust aber für beide Theile in glei-chem Verhältnisse steht.

Die einzige dabei in Betracht kommende Bedingung bestehtdarin, daß ein solches ländliches Grundstück wenigstens von demWerthe sein muß, Laß es dem Eigenthümer den verhältnißmä-gen Unterhalt an und für sich gewährt, analogisch nach Art. 4n.der Deklaration vom 9. Mai 1816. zu dem Ldicte vom 14. Sept.1811. wegen Regulirung der gutSherrlichen und bäuerlichen Der-hältniffe. — Der Ankauf oder die sonst willkührlich« Erwerbungeines ländlichen Grundstücks schließt die Berücksichtigung ganzaus, da es die Sache jedes Staatsbürgers ist, vor Ableistungkeiner Militairpflicht keine Schritte zu thun, die ihn mit seinerVaterlandspflicht in Widerspruch und, Verlegenheit setzen.

3nstr. v. 30. Zuni 1817 (s. Anmerk. Art. 7.).

Art. 6 . Pächter von Königlichen Domainen oderländlichen Privat-Gütern, denen bei der letz-ten Ersatzgestellung durch den Tod ihres Vaters oderAnverwandten, oder durch sonstige Umstände die Fort-setzung der Pachtjahre zugefallen ist, und die im Lausedieser Zeit keine Anstalt zur Vertretung in der Wirth-