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schaft ohne Nachtheil haben treffen können (s. An-merk. 2.).
An merk. Auch hier ist der Werth der Pachtung nicht in Betrachtzu ziehen, und eS kommt, wie bei Art. 5.,, nur darauf an, daßdie Pacht hinreicht, für sich allein den verhältnißmäßigen Lebens-unterhalt des Pächters zu gewähren.
Ebenso fällt die Berücksichtigung da ganz weg, wo vor ab-geleisteter Dienstpflicht eine Pachtung willkührlich übernommenworden ist, da daS Gesetz die Verlegenheit nicht zu vertreten hat,die sich Jemand muthwillig zuzieht.
Znstr. v. 30. Juni 1817 (s. Anmerk. Art. 7.).
Art. 7. Eigenthümer von Fabriken und Manufak-turen, welche mehrere Arbeiter beschäftigen, falls derBetrieb ihnen erst seit der letzten Ersatz-Epoche eigen-thümlich anheimgefallen, und ihnen keine Zeit gebliebenist, für eine zweckmäßige Aufsicht und Führung desGeschäfts zu sorgen.
Anmerk. Die angegebenen Berücksichtigungsgründe von Art. 5.,6. u. 7. bewirken die Zurückstellung bestimmt nur auf ein Jahr,nämlich von einem bis zum nächstfolgenden Srsatzterminr. DieSchonung hört dann für die berücksichtigten Individuen vonselbst auf, da sie bei gutem Willen und ohne tadelnswerthe Ne-benabsicht, in der ihnen gelassenen Jahresfrist sich genügend mitihren Verhältnissen einrichten können, und wenn es nicht ge-schehen, dieses sich allein beizumeffen haben. Deshalb sind sieauch verpflichtet, sich, bei der nächsten Ersatzgestellung, selbst zumelden. Sollten aber hin und wieder einzelne wenige Fälleausnahmsweise vorkommen, wo auf eine solche Berücksichtigungauch für den nächsten Ersatztermin angetragen würde, so müssendie Kreis-Ersatz-Commissionen sich der Entscheidungen darüberenthalten, und solche unter der gehörigen Anführung und Be-scheinigung der Departements-Commission zur eignen oder zubewirkenden höher» Entscheidung anheim stellen; inzwischen aberdas betreffende Individuum zur Einstellung aufführen.
Art. 8. Die in Erlernung eines Erwerbes begrif-fenen Individuen, wenn dieses Gewerbe ohne be-deutenden Nachtheil nicht unterbrochen werden kann,und sich auch keine Vermuthung begründet, daß beiErgreifung desselben eine Absicht vorhanden gewesensei, sich der Militair-Dienstpflicht zu entziehen.
Der Eintritt der in diesem Falle sich befindendenIndividuen zum Militairdienste, wenn sie sonst brauch-bar sind, darf jedoch höchstens bis zum Anfange ihres23sten Lebensjahres ausgesetzt bleiben, und sie habensich sodann, und im Fall sie eher auslernten, nochfrüher zu ihrem Eintritt selbst wieder zu melden.
Jnstr. v. 30. Juni 1817. tz. 69 und 70.
Anmerk Der aufgeführte Berücksichtigungsgrund begränzt sich schonvon selbst auf eine bestimmte Zeit, nämlich bis zum Antritt desL3sten Lebensjahres des betreffenden Individuums.