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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Zeit entschieden. Im Fall diese Schnlamts-Candidaten ihrenBeruf nicht erfüllen, oder durch ein unsittliches Betragen rc.sich dessen unwürdig machen, so tritt bei ihnen dasselbe Ver-hältniß und dieselbe Verpflichtung ein, wie h. 11. d. Kap. fürvle Theologen bestimmt worden ist.

Zöglinge der jüdischen Vercinsschule zu Münster, welcheAner Königlichen Seminar-Prüsnngs-Commission ihre Bc-lsiBgung zum Elementar - Unterricht nachweisen, sollen auch^Begünstigung genießen, ihre Militairpflicht durch einenwöchentlichen Dienst abzuleisten. .

Cab.-Ordre o. 29. Oct. 1827. u. 24. Oec. 1829.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 4. Fevr. 1830. u. 24! April 1831.

Rescr. d. Min. d. In. v. 20 Juni 1829. u. 10. Jan. 1830.

Circ. d. Min d. In. v. S. Jan. u. d. Kr.-Min. v. 18. April 1829.. Rescr. v. Min. d. In. u. d. Kr. v. 29. Juni 1838. u. 19. Aug1840.

Anmerk. Nach der Cabinets-Ordre vom 14. Januar 1837. ist dieseBegünstigung besonders für die Rheinprovinz vorläufig noch aufdrei Jahr auch auf die katholischen Schulamls-Candidaten aus-gedehnt, die.zwar nicht auf Seminarien ausgebildet find, abervor dem Wsten Lebensjahre von den kompetenten Behörden füranstellungsfäkig erklärt werden. Ebenso gilt Lies auch für dirSchulamtS-Candidaten der Provinz Brandenburg.

An merk. Für den Regierungsbezirk Erfurt ist der ganze MonatOctober zur Einstellung festgesetzt.

§. 14. So lange übrigens die sich dem Schulfache Wid-menden sich noch aus dem Seminarium befinden, kann die Ein-ziehung weder zum stehenden Heere noch zur Landwehr stattfin-den. Tritt indeß das gesetzliche Älter von 20 Jahren ein,, unddiese Leute kommen mit zur Aushebung, so haben sie mit zuloosen, werden demnächst aber jedenfalls bis zur vollendetenAusbildung als Schullehrer zurückgestellt. Die Seminar-Di-schtoren haben übrigens der Departements-Commission diejenigen^chulamtö-Candidaten bekannt zu machen, welche jährlich ihrenSeminar-Cursus vollenden, ttebrigenö dürfen Schulamts-Can-mdaten nicht eher als Hülfsschullehrer oder Schullehrer ange-Nellt werden, als bis sie sich über den Erfolg des Loosens und^spective über die Ableistung ihrer Dienstpflicht bei den Trup»pentheilei, ausweisen können. Diese Uebung haben sie nurzu machen, doch ist ihre Berufung zu den Landwehr-bungen davon ganz unabhängig.

v, Zeit der Owöchcntlichcn Dienstableistung wird dann1 den betreffenden Truppentheilen mitgetheilt.

d- Min. d. Geist!. Angel. u. d. In- v. 5. Jan. 1829. u. d.2 ^"- d. Kr. v. 18. April 1829.

Schulamls-Candidaten^ gleichviel ob sie auf Seminarien"^gebildet sind oder nicht, sollen, wenn sie zur militairischeii