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Uebung tauglich sind, und auf 4 oder 6 Wochen eingezogen wer-den, auf Antrag der Behörden auch sofort nach Austritt a»Sdem Seminarium oder nach Beendigung ihrer Studieu zur Aus-bildung beim stehenden Heere angenommen werden, damit stedann zur Verfügung der Regierung stehen. Wenn ihnen gleichdie Wahl deS TruppentheilS nicht zusteht, so ist Loch, um ihnenweite Märsche zu ersparen, aus deSfallstge Wünsche, möglichstRücksicht zu nehmen.
Cab.-Ordre v. 24. Oec. 1829.
Eirc. d. Min. d. Kr. v. 4. Febr. 1830.
Rescr. d. Min. d. Geistl. U. u. M. v. 1. Juli 1840.
§. 15. Schon wirklich angestellte Schullehrerkönnen in keiner Art mehr zum Dienst des stehenden Heeresherangezogen werden. Im Fall sie durchs LooS zum wirklichenDienst berufen werden, oder im stehenden Heere dienten, sollensie gleich dem Isten Aufgebot der Landwehr überwiesen werden.Insofern bei Schullehrern die Zurücklassung von den Landwehr-übungen von den betreffenden Behörden als nothwendig nach-gewiesen wird, kann sie geschehen. Sind SchulamtS-Candida-tcn bereits angestellt, so sind sie, so lange sie dem Schnlamtevorstehen, wie die wirklichen Schnlbeamten zu betrachten, wenndies aber aufhört, so sind sie wie die übrigen Landwehrmännerzu den Landwehrübungen verpflichtet.
Verf. r. Min. d. In. u. d. Kr. v. 4. Juni 1829.
Cab.-Ordre v. 29. Oct. 1827.
An merk. 1. Diese Bestimmung hat Anwendung sowohl auf militai-risch Ausgebildete, als auch auf die, bei welchen dies nicht der Fall ist.
Anmerk.2. Ueber die Schullehrer, welche sich zum einjährigen Dienstmelden, und ein Jahr zurückgestellt werden dürfen s. §. 14.
§.16. Kandidaten des höhern Lehrstandes, welcheihre praktische Bildung auf philosophischen und pädagogischenSeminarien inländischer Universitäten erhalten haben, sind den§. 13. erwähnten Seminaristen gleich zu achten. Dagegen ha-ben die Kandidaten des höhern Lehrstandes, wenn sie nicht aufgelehrten Seminarien gebildet wurden, keine solche Berücksich-tigung zu erwarten, und es bleibt ihnen überlassen, sich nachden allgemeinen Vorschriften zum einjährigen Dienst zu melden,oder bei der, Ersatzaushebung mit zu concurriren.
Rescr. d. Min. d. In. v. 20. Juni 1829. u. 10. Jan. 1830.
Circ. d. Min. d. In. v. S. Jan- u. 18. April 1829.
Eab.-Ordre v. 29. Oct. 1827.
§. 17. Auf die sich als Gartenkünstler ausbildenden Zög-linge deS Gärtnerinstituts zu Schöncberg und Potsdam soll dieBestimmung «ck 8. §. 69. der Minsstecial-Jnstruction vorn 30stenJuni 1817. auch Anwendung finden, nach welcher Individuen,welche in Erlernung eines Gewerbes begriffen sind, welches ohneNachtheil nicht unterbrochen werden kann, von derkrsatz-kommis-