Buch 
Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
Entstehung
Seite
65
JPEG-Download
 

65

zurückgestellt werden darf. Diese Zurückstellung erfolgt nurunmer zunächst anf ein Jahr, kann aber so bis zmn 23stcn^rahre ausgedehnt werden, wo der Militairpflichtige, wenn er^E)öar ist, und sich nicht durch beigebrachte Atteste dasstecht zi^, einjährigen freiwilligen Militärdienste erworben har,, 0" der Ersatz-Commission eingestellt wird. Zöglingen des Kö-ugllchea GewerbinstitutS zu Berlin kommt diese BegünstigungW zu Statten.

Rescr. d. Min. t. In. v. 2S..April 1830.

onstr. d. Min. d. In. u. d. Kr. v. 21. Jan. 1822. Z. 14.

ö. 18. Schiffer des militairpflichtigen Alters könnenlängeren Reisen Erlaubnißpässe der Regierungen , erhalten,stud insofern sie damit versehen sind, ist ihre Abwesenheit beikuiem oder dem andern Ersatztermine dadurch gerechtfertigt. Aberdie Verschiebung ihres Eintritts zum Dienste darf nur bis zuAnfange des 23sten Lebensjahres verzögert werden; sie brauchenÜch daher zwischen dem 20sten und 23sten Lebensjahre nur eiu-n>al vor der Ersatz-Commission zu melden, doch haben die Bc-hvrden darauf zu halten, daß sie sich auch wirklich einmal

Wellen.

Jnstr. v. 30. Juni 1817. §. 70.

^ „§. 19. Kahn- und Flußschiffern kann jedoch dieseEgnnstigung hinsichtö des Eintritts und der einmaligen Ge-Itcllung bis zum' 23sten Jahre nicht gestattet werden, wennWch, sobald sie sich zur Zeit des allgemeinen ErsatzgeschästeS'ucht stellen können, eine nachträgliche Revision von den per-manenten Mitgliedern der Kreis-Ersatz-Commission in den Win-ll'rmonaten mit ihnen vorgenommen werden kann.

Rescr. d. Min. r. Kr. v. 2. Juni 1825., d. In. v. 4. Juni 1825,d. Kr. v. 21. Oct. 1825.

An merk. Werden bei dieser Nachrevision diese Leute für dienst-tauglich befunden, so loosen sie. Wären sie hiernach zur Ein»neiluiig gelangt, oder wenn ihnen etwas wegen ihrer Nichtge-llbllung zur Last fällt, werden sie, wenn Gelegenheit dazu da ist,nachträglich eingestellt, sonst aber kommen sie bei der nächsten"satzaushebung vorzugsweise (xrimo Wen) zur Einstellung.Rescr. p. Min. L. In. v. 4. April u. d. Kr. v. 20. April 1820.

litair?n?0'> Seefahrern oder Seeschiffern, die sich im mi-von Alter befinden, und von der. Seehandlung oder

theil- zur Bemannung ihrer Schiffe nach fremden Welt-

Werd-^ außerhalb der Ostsee (vorläufig bis 1843.) benutztluilitell ''/E ihre Dienstleistung auf diesen Schiffen als einevslicla "W gerechnet werden, und auf die gesetzliche Militair-A 20sten Lebensjahre an in Anrechnung kommen.

Kug. ZSW^dre v. 17. Fevr., 31. Oct. 1825., 4. Ock. 1827. u. 18.

A?lcr.

d- Min. d. In. v. 7. Sepr. 1838.

5