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Anmerk. Hierbei ist das ganze Jahr, in welchem Schiffsleute See-reisen nach außer.europäischen Häfen gemacht haben, ihnen alsein Dienstjahr im stehenden Heere angerechnet worden; kommensolche Schiffsleute von solcher Reise während des Sommers,auch im Herbste wieder zurück, so soll ihnen dies doch für einganzes Dienstjahr gerechnet werden. Zm übrigen werden dieDienstjahre wie im stehenden Heere, in der Reserve und in d-rLandwehr berechnet, doch können sie in allen diesen Verhältnis«sen mit Seepässen der Regierung auf Seereisen gehen. Die Füh-rung der Controlle in Bezug auf die abgeleistete Dienstpflicht istvon den Civilbehörden ihres ^Aufenthalts zu besorgen, welchejährlich beimErsatzgeschäfte der Militärbehörde Mittheilung darü«Ver zu machen haben-
Circ. d. Min. d. Zu. v. 3. März 1825., 25. Oktober 1827., 10.April 1828. u. d. Kr. v. 26. März 1825.
Den Schiffern ist bei 20Thlr. Strafe verboten, einen Ma-trosen auf Reisen zu nehmen, der sich nicht über seine abgelei-stete Militairpflicht, odsr durch den oben bezeichneten Paß aus-weist-
Cab.-Ordre v. 10. Nov. 1825.
Public, v. 2. Oec. 1825.v. Kamph Annal. B. 9. S. 1120.
§. 21. Den Seeschiffs!euten, welche ihre Dienstzeitaus den Schiffen ableisten, darf diese aber erst mit ihrem 20stenLebensjahre in Anrechnung gebracht werden. Diese Begünstigungfindet aber überhaupt nur bei Leuten von guter Führung An-wendung, und sie gehen dieses NechtS verlustig, wenn sie aufder Seereise eines von den im allgemeinen Landrecht Thl. 2.Tit. 8. HZ. 1606. bis 1616. bezeichneten Vergehen sich schul-dig machen, und deshalb, oder eines gemeinen Verbrechenswegen, zu einer mehr als 6monatlichen Strafe verurtheilt wer-den; die Justiz-Behörden müssen daher den Ersatz-Commissionendas Nöthige mittheilen.
Rescr. d. Min. d. In. v. 15. April 1834.
Cab - Ordre v. 18. Nov. 1832., 25. März 1833. u. 31. März 1834.Rescr. d. Kr.-Min. v. 18. Ma, 1833 u 18. Aug. 1838.
h. 22. Die Handwerker, welche von der kompetentenBehörde mit vorschriftsmäßigen Wanderpässen versehensind, dürfen während der Dauer der Wanderzeit von keiner Er-satzbehörde eingestellt werden; sondern sie werden erst nach Ab-lauf der Wanderzeit von der Ersatz-Commission des Kreises,wo sie in den Stammrollen eingetragen sind, nach Maaßgabeihrer allgemeinen Verpflichtung herangezogen, oder im Fall siederselben nicht genügen sollten, wird bestimmungsmäßig wie gegenentwichene Milltairpflichtige verfahren (s. 1'. Abschn. 1. Kap.).
Bei Handwerkern, die das 20ste Jahr schon erreicht, aberdas Löste Jahr noch nicht zurückgelegt haben, darf die Poli-zeibehörde ohne die Genehmigung der permanenten Mitgliederder Kreiö-Ersatz-Eommission keine Pässe ausstellen, oder sie ha-