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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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ben keine Gültigkeit, und Handwerker, welche solche Pässe ohnedies Visa haben, oder nach Ablauf der ihnen gestatteten Wan-derzeit noch auf der Wanderschaft betroffen werden, sind ohneWeiteres an den Orten, wo sie getroffen werden, zur Einstel-lung heranzuziehen. Für Leute, die noch nicht 20 Jahr altlind, tritt diese Bestimmung erst in Kraft, wenn sie das gesetz-liche Alter erreichen (s. Abschn. 2. u. 3. Kap.).

Circ. d. Min. r. Kr. v. 12. Der. 1825. u. d. In. v. 16. Dec. 1825.

8. 23. Gelernte Schäfer, welche bedeutenden veredel-

Schäfereien vorstehen, können in den ersten Jahren ihrerGestellung von den Ersatzbehvrden, als gelernte Schäfer aufktn Jahr zurückgestellt werden, und muß eintretenden Falls dieseZurückstellung in den Gestellungöscheincn vermerkt, und die Dienst-herrschaft von der nur auf ein Jahr erfolgten Verückstchti-Pmg ihrer Schäfer, durch die landräthlichen Behörden ofsiciellin Kenntniß gesetzt werden.

Rescr. d. Min. d. Z». v. 1. März 1834.

§. 24. Moralisch Unwürdige, die nach der allgemei-nen Vorschrift nicht in die Armee, sondern in eine Arbeiter-Abtheilung eingestellt werden, dürfen nicht die Vergünstigungeiner Berücksichtigung in Anspruch nehmen, sind daher wegenhäuslicher Verhältnisse, oder noch nicht abgelaufener Lehrjahreauch nicht zurückzustellen.

Min.-Anw. v. 13. April 1825. §.30.

Rescr. d. Min. d. In. v. 3. Mai 1832.

§. 25. Bei dem bereits im stehenden Heere Die-uenden können besondere bürgerliche Verhältnisse, welche nachI einer Einstellung eingetreten sind, eine Berücksichtigung ver-siu,lassen, und seine Entlassung vor Ablauf der gesetzlichench^ustzeit bewirken. Zu dieser Berücksichtigung und Entlassungund indeß nur diejenigen berechtigt, welche durch den Tod des^'"ers, eines Verwandten ein Grundstück, eine Handlung, eine»avrik, st, welcher mehrere Arbeiter beschäftigt sind, erhalten, soaap eine persönliche Verwaltung nothwendig erscheint.

Antrag um Entlassung eines solchen Individuums vord°n!»* ^r gesetzlichen Dienstzeit muß von ereilen der betreffenI , Regien,>ig, unterBemerkung der Gründe dieser nothwendigenuuassimg an den Truppen-Befehlshaber gehen, unter welchemtreffende Truppentheil steht. Uebrigens werden alle Ge»s u>n Befreiung oder Entlassung rom Militairdienst wederrusgchtigt, noch beantwortet, wenn sie unmittelbar an den»ui- ^s Innern oder des Kriegs gehen, sondern sie sind

die " Prüfung durch das Landrathsamt, oder direct au

fvrdesaÄ"""ss des Bezirks einzureichen, welche dann das Er->»che bei den Wilitairbehvrden veranlassen.

d Min. d. iZn. u. d. Kr. v. 16. Mai 1817.

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