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§.26. Die Arbeiter in den Gewehrfabriken, welchesich in Ansehung ihrer guten Führung und Tüchtigkeit bewährt,und den Fabriken aus 9 Jahr verpflichtet haben, können ausden jedesmaligen Antrag der Gewehr-Revisions-Commissionenihrer Militairpflicht durch eine 6wöchentliche Ausbildung beider Artillerie-Handwerks-Compagnie genügen.
Wenn aber Fabrikarbeiter dieser Art ihren Aecord nichthalten, so werden sie ohne Rücksicht auf ihr Alter bei einemTruppenthcile auf die ganze Dienstzeit eingestellt, die mithin beider Infanterie jetzt auch nur zwei Jahr beträgt.
Cab.-Ordre v. 24, Oct. 1834,
Rescr. d. Kr.-Min. v- 10, Der. 1840.
tz. 27. Justiz-Commissarien und Anwälte, welchebei den Gerichten practiziren, können in Fallen, wo sie ohnewesentlichen Nachtheil für die Rechtspflege zum Kriegsdienstenicht abberufen werden können, gleich den etatmäßigen vomStaate besoldeten Justiz-Beamten für unentbehrlich erklärt wer-den, wodurch sie bei der Mobilmachung der betreffenden Trup-pentheile vom Kriegsdienst im Felde befreit sind.
Cab.-Ordre v. 31. Oct- 1831.
§. 28. Es geht aus den vorher angeführten Berücksichti-gungsgründen hervor, daß nach dem Gesetze vom 3ten Sep-tember 1814. außer den in /. Abschn. Kap. 2. angeführten ge-setzlichen Ausnahmen von der allgemeinen Dienstpflicht nur nochBerücksichtigungen auf eine gewisse Dauer, aber keine weitereunbedingte Befreiung stattfinden, und wo eine solche eintritt,nur nach den bereits angeführten Berücksichtigungsgründen be-urtheilt werden darf. Hieraus erhellt, daß weder eine Ver-heirathung noch der Erwerb von Grundstücken, noch StaatS-oder Eommunal - Dienste von der allgemeinen Verpflichtungbefreien.
Anmerk. 1. Jedem Dienstpflichtigen ist daher im Fall seiner Ver-heirat!) ung mitzutheilen, daß bei seiner Einstellung keineRücksicht daraus genommen würde, und er für seine Familie,im Fall seiner Einstellung selbst sorgen müsse. Daß diese Ver-warnung geschehen, hat ein jeder Militairpflichlige Lurch einAttest des Landraths oder seiner Orlsbehörde dem Geistlichenvorzuzeigen, und soll eher das Aufgebot nicht erfolgen.
Cab.-Ordre v. 19. April 1824.
Rescr. d. Min. d. In. v 3- Juni 1817., geistl. Angel. u. d.In. v. 16. Jan. 1828.
Anmerk. 2. ES soll Niemand im Civildienste angestellt werden,bevor er nicht seiner Militairpflicht genügt hat. Hat sich aberein solcher junge Mann schon einmal vor die Kreis-Ersatz-Com»misston gestellt, und wirb nicht im Heere eingestellt, so soll diesder Genugung der Militairpflicht gleich geachtet werden, wenn