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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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er ein solches Amt darauf erhalten hat, und er kann dann bei dererreichen Gestellung als unentbehrlich bezeichnet werden.

Jnstr. v. 30. Juni 1817. §. 69.

§. 29. Wenn daher ein militairpflichtiges Individuum nacheinem der aufgestellten 8 Berücksichtigungsgründe (Reclamations-grunde) und nach den sonst angeführten speciellen Fällen eineT^fucksichtigung in Anspruch nehmen kann, so hat die Ortsbe-^ocde nach eigenem Ermessen, oder auf Antrag des Bctheilig-ten oder seiner Angehörigen, zu der vom betreffenden Land-^thSamte bestimmten Zeit eine Reclamation gegen die Ein-llmung desselben einzureichen, aus welcher die ganzen Verhältnisselind der Reclamationsgrund deutlich hervorgehen, und welche vonder Ortsbehörde begutachtet, unterschrieben und unterstegeltwerden muß (s. Schema. Anhang 1. zur Reclamationö-tabelle.)

iilnmerk. Die nöthigen Atteste, sie mögen sich auf körperliche Man-gel oder Aurückstellungsgesuche wegen bürgerlicher Verhältnissebeziehen, müssen von wirklich in Amt und Pflicht stehenden obrig-keitlichen Personen ausgestellt sein. Auf die Verheißung, nach-träglich die Beweismittel zu den Reclamaiionsgründen beizubrin-gen. kann nicht Rücksicht genommen werden. Sollten Vorstellungengegen Reclamationsgründe bei der Ersatz-Behörde angebracht wer-den, so sind diese sorgfältig zu prüfen, so wie alle Verhältnisservn den vrtsbehörden und Verwandten genau zu erforschen sind-Jnstr. v. 30- Zuni 1817. u. 13. April 1825.

§. 30. Sobald die Kreis-Ersatz-Commission hier-uach dsx Zurückstellung nothwendig findet, so kann siewiche in Bezug auf den bezüglichen Reclamationsgrund verfü-W, doch findet sie nur bis zum nächsten Gestellungsterminesiatt, wo das betreffende Individuum nach den stattfindenden"»»ständen und der gesetzlichen Reihenfolge nach der LoosungS--Hummer entweder zum Militairdienst eingestellt, oder insofern'och ein Berücksichtigungsgrund für dasselbe vorhanden ist, zumiwntenmale zurückgestellt wird.

^ , 3st im dritten Jahre eine nochmalige Zurückstellung begrün-no>4 die Verhältnisse haben sich nicht geändert, so kannden 2' die Zurückstellung zum drittenmale stattfin-

lit/ das betreffende Individuum gleich der Landwehr^lgebots zur Ergänzung (allgemeine Ersatz-Reserve) über-gärt worden, jedoch mit Vorbehalt der Bestätigung der De-ements-Ersatz-Commission, welche hieraus definitiv entscheidet.

weku^^brfahren, wonach übrigens eine Berücksichtigung aufcinaesiin .^rsatztermine stattfinden darf, beschränkt sich aus diefällen Fälle, und findet bei den übrigen Berücksichtigungs-^ a der Regel nur eine einmalige Zurückstellung statt,v. 80. Juni 1817. tz. 73., 13. April 1825. §. 85. U. 37.