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Pflichtige im Zn- oder Auslande aufhält. Lassen sich aber spä-ler solche Individuen betreffen, oder finden sich auch selbst wie-de^ein, so werden sie, wenn sie tauglich sind, und wenn sievch nicht vollkommen gegen den eingetretenen Verdacht auswei«!sn können, sogleich ohne Rücksicht auf den Aushebungstermin^»enr Truppentheile mit der Bezeichnung „unsichere Kau-flüsten" zur Einstellung überwiesen.
Circ. d- Min. v. Zn. v. 17. Jan. u. d. Kr. v. 29. Jan. 1817.Znstr. v. 30. Z„ni 1817. §. 58.
tz. 2. Diese unsicheren Kantonisten sind sofort beichker Habhaftwerdung von dem betreffenden Landrathe dem Land-wehr- Brigade - Commandeur anzuzeigen und zu übersenden, wel-cher sie ohne Rücksicht auf ihr Alter, im Einverständnisse mitden, Divisions-Commandeure, sobald sie gesund befunden wor-den sind, nach Maßgabe ihrer Qualifikation bei einem Jnfan-tcrie-Regimente, zu dessen Ergänzungsbezirke sie gehören, zurEinstellung überweist.
Diese Leute dienen nicht allein ihre volle Zeit, sondernes wird ihnen auch ihre Dienstzeit erst vom nächsten Ersatz-termine angerechnet, wo sie überhaupt auf den Ersatz des be-treffenden Truppcutheils in Anrechnung gebracht werden. Ebenlo treten sie um so viel später, als sie ihrer Dienstpflicht genügthaben, aus der Kriegsreserve und der Landwehr Iften Aufge-vots heraus. Sind diese bezeichneten Individuen aber zumDienste unbrauchbar, so werden sie mit einer Gesängnißstrafevon drei Tagen polizeilich bestraft.
Resrc. d. Kr.-Min. v. 1. Sept. 1821.
Circ. d. Min. d. Zn. v. 22. Zuli u. 28. Zuli 1822.
. Rescr. d. Kr.-Min. v. 4. Aug-, 12. Aug., 25. Nov. 1822. u. 243an. 1832.
Znstr. v. 13. April 1825. §. 31. u. 44.
Cab.-Ordre v. 18. Zan. 1827.
Znstr. v. 30. Juni 1817. §. 77.
2>»merk. Wenn Militairpflichtige wegen ihrer Loosnummer beidrei Ersatzaushebungen nicht weiter concurrirten, oder wenn siewegen Körperschwäche dreimal zurückgestellt wurden, so soll dieseBestimmung auf sie keine Anwendung während des Friedenslinden, wenn sie sich auch nicht genügend rechtfertigen können.Rescr. d. Min. d. Kr. u. d. In. v 1- Sept. 1836.
§. 3. Eben so wie in tz. 2. sollen Diejenigen behandeltWerden, die sich nicht selbst zur Eintragung in die Aushebungs-tfften gemeldet haben, oder falsche Atteste beibrachten, und wirdas Letztere noch besonders bestraft.
3>'str. v. 13. April 1825. §. 33.
der 5 »' 4- Schiffer, welche längere Reisen ohne Erlaubnißr. ,, Legierung unternommen haben, und dadurch an ihrer Gc-I uung verhindert wurden, sollen gleich nach ihrer Rückkehr