einer Nachrevision unterworfen werden, und wenn sie nachihrer vorhandenen Diensttauglichkcit und nach ihrer Loosnum-mer, oder weil sie sich etwas zur Last haben fallen lassen, nichtsogleich eingestellt werden können, so sollen sie zur Deckung ssesnächsten Abgangs disponibel bleiben, und wenn ihre Einstellungdarnach nicht erfolgt, bei der nächsten Aushebung /oco
zur Einstellung kommen.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 20. April 1820.
Znstr. v. 13. April I82S. §. 3t. u. 44.
§. 5. Diejenigen Militairpflichtigen aber, diesich läugereZeit vorsätzlich der Dicnstpficht entzogenhaben, und bei ihrer Rückkehr nach ihrem Körperzustand fürdas stehende Heer nicht mehr geeignet sind, werden in eineArbeiter-Abtheilung (s. //. Abschn. tz. 14. Anmerk.) zur Ab-leistung ihrer Militair-Dienstpflicht eingestellt, sie müßten dennbeweisen können, daß sie schon, bevor sie in das dienstpflich-tige Alter traten, untauglich waren. Diese Leute bilden indeßmit denen, die wegen Selbstverstümmelung in dieser Abtheilungstehen, eine eigene gesonderte Abtheilung von den moralischUnwürdigen.
Rescr. d. M>». d. In. v. 3. Au«. 1830.
Eab.-OrLre v. 3. Nvv. 1824. u. 10. Mai 1831.
Anmerk. Dieser Paragraph findet auch auf diejenigen jungenLeute volle Anwendung, welche die Berechtigung zum einjähri-gen freiwilligen Dienste gehabt hätten, wenn ihre Anmeldungzur gesetzlich bestimmten Zeit erfolgt wäre.
Rescr. d. Min. d. In. v. 18. März 1833.
tz. 6. Wenn der Aufenthaltsort eines Militair-pflichtigen nicht zu ermitteln ist, so tritt der Verdacht desunerlaubten Austritts aus dem Lande ein, und es wird darnach,wenn die Rückkehr wie tz. 2. bis 5. angegeben ist, nicht erfolgt,der EonfiscationS-Prozeß seines Vermögens nach dem allgemei-nen Landrecht Thl. Tit. 20. §. 460. bis 473. eingeleitet.Zu diesem zu confiöeirenden Vermögen gehört auch dasjenige,was ihm nach seinem Austritte durch Erbschaften, Vermächt-nisse, Geschenke oder sonst zufällt. Der Fiscus ist aber ver-pflichtet bei dem Antrag auf Vermögens-Eonfiscation nachzu-weisen , daß der Austritt vor dem 25steu Lebensjahre erfolgtsei. Der betreffende Landrath des ausgetretenen Kantonistenbat daher am Schlüsse jeder jährlichen Aushebung solche In-dividuen der Königlichen Regierung, zur Einleitung des Pro-zesses, anzuzeigen. Wenn ein Ausgetretener stirbt, ohne daß derEonfiscationS-Prozeß gegen ihn schon anhängig gemacht, oderdie Vorladung erlassen ist, so kann zum Nachtheil der Erbenkeine Confiscation mehr stattfinden.
Rescr. d. M. d. In. v 18. Aug. 1836.
Public, v. 18. Juni 1836., 17. Ja«, u. 27. Zebr. 1837.