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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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welchen sie zur Einstellung überwiesen waren, für fehlerhaftbefunden werden, sollen bei vollständig erwiesener 1l»brauch-barkeit sogleich, sonst aber erst nach einer Beobachtung vondrei Monaten entlassen werden, nnd diese Entlassung wird denLandwehr-Brigade-Commandeuren mitgetheilt, damit dafür so-gleich andere dienstbrauchbare Leute eingestellt werden (Nachge-stellungen Kap. 5. 1///. Abschn.).

Circ.-Rei'cr. d. Kr.-Min. v. 16. Juli 1821. § 1. u. 2.

H. 14. Für Leute die durch Reklamation, Tod, Deser-tion und Invalidität innerhalb des Jahres von den Trup-penteilen abgehen, erfolgt der Ersatz bis zum Isten Juli jedenJahres; was nach dieser Zeit abgeht, wird erst beim allge-meinen Ersatz ergänzt (Nachgestellungen Kap. 5. 1///. Abschn.).

Ebendas. §. 3.

H. 15. Die bei den Truppentheilen entstehenden Vaeanzenwerden aber, bevor zur Nachgestellung durch die Ersatzbehör-dcn geschritten wird, entweder durch solche, die sich -zum zwei-oder dreijährigen Dienst etwa melden, ersetzt, oder dafür Leuteeingezogen, die auf unbestimmte Zeit beurlaubt sind.

ELendas. §. 4.

§. 16. Bei dem Garde- und Grenadier-Corpskann der außerordentliche Abgang wegen der mit denEinziehungen für dasselbe verbundenen großem Schwierigkeiten,nicht sofort ergänzt werden, sondern es bleibt derselbe dernächsten allgemeinen Ersatzgestellung vorbehalten. Nur für diein den ersten drei Monaten nach ihrer Einstellung, wegen Dicnst-untauglichkeit zurückgeschickten Rekruten, wird der erforderlicheErsatz nach den darüber bestehenden Bestimmungen geleistet.

Circ.-Rescr. d. Kr.-Min. v. 16. Juli 1821. §. 11.

2. Kapitel.

Aufstellung der alphabetischen Generalliste und de-ren öffentliche Auslegung.

H. 17. Nach Maaßgabe der Größe und Bevölkerung derKreise, so wie der örtlichen Verhältnisse, können die einzelnenKreise, folglich auch die größeren Städte, welche eigene Kreisebilden, in zwei oder mehrere Aushebungsbezirke, hauptsächlichnach Landwehr-Compagnie-Bezirken abgetheilt werden, welchedann in Bezug auf die Ersatz-Gestellung ein für sich bestehen-des Ganze ausmachen. Es bleibt den Landräthen nnd denLandwehr-Bataillons-Commandeuren überlassen, sich über die