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Regnlirung dieser Bezirke, unter Zustimmung deS Landwehr«Brigade-Commandeurs und der Regierung zu einigen.
Jnstr. v. 30. Juni 1817. §. 47.
Min.-Anw- v. 13. April 1825. §. 2.
H. 18. Jede Ortsbehörde ist verpflichtet, sich genaueKenntniß von allen denjenigen Individuen zu verschaffen, welchesich noch im militairpflichtlgen Alter befinden, um die nöthigenMaterialien zur Aufstellung und Berichtigung der jährlichenGeneralliste liefern zu können.
§. 19. Was aber die Anfertigung der jährlichenAushebungsliste, oder der alphabetischen Generallifte anbe-trifft, so ist damit allein der betreffende Landrath beauftragt,und umfaßt dieselbe jedesmal uur einen Jahrgang, und ist beiAufstellung der Listen das Kalenderjahr als Basis genommenworden, obgleich die Gestellung selbst schon im September undOctober jeden Jahres in der ganzen Monarchie stattfindet, unddie Reihenfolge des Eintritts durch das Loos bestimmt wird.
Min.>Anw. v. 13. April 1825. §. 2. u. 4.
Cab.-Ordre v. 21. März 1825.
Ges.-Samml. pro 1825. Nro. 5. S- 22.
§. 20. Wer mithin in. dem laufenden Jahre das 20steLebensjahr erreicht, tritt in seine Militairpflichtigkeit, und wirdin die alphabetische Generalliste des Jahres aufgenommen, gleichviel ob er an- oder abwesend ist, schon bereits dient, verheirathetoder unverheirathet, tauglich oder unbrauchbar ist, und ob ereinen Berücksichtigungsgrund für sich hat oder nicht.
§.21. Die Kirchenbücher geben zwar im Allgemeinenden Anhalt zur Aufstellung der Stammrollen, welche jede Ort-schaft halten muß, aber eS müssen außerdem in allen Gemein-den des Kreises mittelst öffentlicher Bekanntmachung die jungenLeute, welche zu der zur nächsten Aushebung kommenden Alters-klasse gehören und ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, odersich bei Einwohnern der Gemeinde im Gesindedienste oder alsLehrburschcn rc. befinden, durch den betreffenden Landrathaufgefordert werden, sich in der zu bestimmenden Zeit bei derOrtsbehörde, Behufs Eintragung in die Stammrolle persönlichzu melden, mit der Verwarnung, daß Diejenigen, welche diesversäumen, und die unterlassene Meldung nicht hinreichend zuentschuldigen vermögen, ihrer etwaigen Berücksichtigungsgründenicht allein verlustig gehen, sondern auch, wenn sie tauglichbefunden werden, gewärtigen müssen, daß sie vorzugsweise/oco vor allen andern Militairpflichtigen eingestellt
werden.
Min.-Jnstr. v. 13. April 1825. §. 1.