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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Anmerk. I. Die für einen Milüaiipflichtigen in Bezus auf seineMilitairpflichtigkeik erforderlichen Taufzeu.qnisse werde» unent-geldlich verabreicht, haben aber nur für Liesen Zweck Gültigkeit.

Eab.-Ordre v. 23. Jan. 1826.

Anmerk. 2. Bis zum 2tsten Jahre folgen die Söhne in Hinsichtder Militairpflichtigkeit in der Regel dem Wohnorte des Vaters,wenn derselbe nicht angezeigt hat, daß er sie aus der väterlichenGewalt entlassen hat. Uneheliche Söhne folgen dem Wohnorteder Mutter. Wenn ein Militairpflichtiger seinen Wohnort wech-selt, so sind Eltern und Vormünder verpflichtet, den Aufenthaltrichtig anzuzeigen, um die Stammrollen darnach zu berichtigen.Jnstr. v- 30. Juni. 1817. §. 2. u. 14. Auch müssen Eltern undVormünder oder Verwandte für Abwesende bei den Vorladun-gen erscheinen.

Jnstr. v. 13. April 1825. tz. 1.

tz. 22. Wenn daher ein in dem gesetzlichen Alter befind-liches Individuum, zufällig bei Aufnahme der StammrollenÜbergängen, oder aus Versehen zur Zeit der Erfatzausmittelung,von der Kreis-Commission nicht vorgeladen wäre, so ist das-selbe dennoch verpflichtet, sich bei seiner nächsten vorgesetztenBehörde zu melden, welche der betreffenden Kreis-Erfatz-Com-mission davon Anzeige macht. Wer diese Anmeldung unter-läßt, gegen den tritt die Vermuthung ein, daß er sich seiner'Dienstverpflichtung absichtlich habe entziehen wollen, wovon ersich die gesetzlichen Folgen hiernächst selbst beizumessen hat.Crs.-Jnstr. v. 21. Juni 1817. §. 59.

§. 23. Diese so berichtigten Stammrollen werdenfür den Kreis oder Aushebungsbezirk alphabetisch nach denOrtschaften, und bei diesen wieder alphabetisch mit den Fa-miliennamen zusammengetragen, und bilden die alphabetischeGenerallifte der jüngsten oder 20jährigen Altersklasse, worinauch diejenigen Behufs der Controlle einzutragen sind, dieschon als Freiwillige auf eine ein-, drei- oder mehrjährigeDienstzeit den Militairdienst angetreten haben.

tz. 24. Außerdem gilt eine ähnliche Maaßregel für diegndern Altersklassen, vorn 21sten bis zum 25sten Lebensjahre,welche noch nicht in die Stammrollen der Ortschaften einge-tragen waren, weil sie erst nachträglich in dem Orte ihrenWohnsitz genommen haben.

Diese Militairpflichtigen der ältern Altersklassen werdenebenfalls dem betreffenden Landrathe mitgetheilt und nach Maaß-gabe ihrer Altersklasse demjenigen Jahrgange einverleibt, demsie ursprünglich angehören.

Hs 25. Da diese ältern Altersklassen in der vorjährigenAushebungsliste enthalten sind, so werden daraus alle diejeni-gen von den Ortsbehörden, soweit .es örtlich angeordnet wird,