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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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mrahirt, welche früher nicht zum Militairdienst eingestellt, odergelöscht wurden, mithin alle, welche entweder aus Berückstch-tigungsgründen, wegen Mangel an Größe, wegen Körper-schwäche oder sonstigen vorübergehenden Fehlern zurückgestellt,-oder weil sie nicht erschienen, oder überzählig waren, nicht ein-gestellt wurden. Die von den Ortschaften nach vorigem H. inden Communal-Stammrollen aufgezeichneten Leute werden nachihrem Jahrgange und dem Wohnorte hier eingetragen.

§. 26. Jeder Landrath des betreffenden Kreisesbleibt für die richtige Ausstellung dieser Listen ver-antwortlich, so daß kein Mann der vorjährigen Listen, wel-cher noch concurrirt, so wie die von den Ortsbehördcn aufge-führten jungen Leute der laufenden Altersklasse, noch der nach-träglich Gemeldeten der früheren Alterskassen, unter welchemVorwande es auch sein möge, Übergängen wird; denn alle an-dern Zusätze, Aenderungen und Löschungen bleiben der später-hin erfolgten Berichtigung der Anshebungsliste vorbehalten.

Min.-Anw. v. 13. April 1825. tz. 5.

tz. 27. Die so ausgestellten Listen begreifen mithin zweiKlaffen in sich:

1) die nach ihrem Alter zur Aushebung des Jahres gehö-renden Individuen,

2) die von der Aushebung des vorigen Jahres nach §. 25.übrig gebliebenen, oder früher übergangencn Individuen.

Die laufende Nummer geht durch diese alphabetische Ge-neralliste durch, doch die Liste «ck 1. und 2. in sich getrenntaber alphabetisch nach den Orten und Namdn wiederum auf-gestellt.

Min.-Anw. v. 13. April 1825. tz. 5.

§. 28. Von der angefertigten alphabetischen Generallistetpird hierauf eine Abschrift gefertigt, und diese oder das Ori-ginal mit der Uuterschrift des betreffenden Landraths und Land-wehr-Bataillons-Commandeurs versehen, öffentlich aus demRathhause des Hauptortes des Kreises, oder auch wenn eSangemessen erscheint, an andern Orten wenigstens 8 Tage hin-durch zur öffentlichen Einsicht ausgelegt.

3nstr. v. 30. Juni 1817. §. 26.

§. 29. Alle Bemerkungen und Reklamationen, welche bin-nen dieser Frist über die Listen gemacht werden möchten, müs-ffu von den Ortsbehörden, oder auch von dem betreffenden^andrathe vorläufig aufgezeichnet werden, um sie demnächst beimacreis - Ersatz-Geschäft zur Sprache zu bringen.

Min.-Anw. v. 13. April 1825. §. 4. u. 5.

8'eelhorst, Heerwesen.

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