VLI. Abschnitt.
Die Kreis-Ersatz-Commission unv deren Geschäfte.
1. Kapitel.
Die Organisation derselben, utrd die Vorladungender Militairpflichtigen.
§. 1. Die Kreis-Ersatz-Commifsion besteht aus Militair-und Civil-Mitgliedern, und zwar von Seiten des Militairsaus dem Commandeur des Landwehr-Bataillons und aus einemInfanterie- und einem Cavallerie-Officier, von Seiten des Ci-vils aus dem Landrathe des Kreises, zwei ländlichen 'Gutsbe-sitzern (wovon einer der Besitzer eines bäuerlichen Grundstückssein muß) und aus zwei städtischen Grundbesitzern. Dieser Com-mission wird noch ein Militairarzt beigeordnet.
A »merk. 1. In den größer» Städten, welche einen eignen Kreisbilden, wählen vier städtische Grundbesitzer aus den verschiede-nen Bezirken.
Anmerk. 2. Was die Civil-Mitglieder der Kreis-Ersatz-Commis-sion, welche in den Kreisen gewählt werden, für den Zeitraum,in welchem sie zum Geschäfte zusammentreten, an Fuhrkosten undtäglichen Diäten erhalten, und ob ihnen solche überhaupt zu-kommen, wird von den betreffenden Kreisständen auf den Kreis-tagen festgesetzt.
Jnstr. v. 30. Juni 1817. §. 90.
§. 2. Der Landwehr - Bataillons - Commandeur und derLandrath des Kreises bilden die permanenten Mitglieder die-ser Commission; dagegen werden die übrigen Mitglieder in derRegel auf drei einander folgende Jahre von den Kreisständenzu diesem Geschäfte gewählt, und durch die Königliche Regie-rung bestätigt. Die Kreis-Ersatz-Commission ist der Departe-ments-Ersatz-Commission untergeordnet (s. Abschn. p/. h. 2.).
Jnstr. v. 30. Juni 1817. §. 38. u. 49.
Anmerk. Sämmtliche Militair-Mitglieder erhalten freies Quartier,ber Landwehr-Bataillons-Commandeur und der Cavallerie-Officiersind verpflichtet, dieReise auf eigene Kosten zu machen, und derkommandirte Infanterie-Officier erhält innerhalb des KreisesVorspann, so wie der Bataillons-Arzt. Die Schreiber des Ba-taillons-Commandeurs, wozu Leute des Stammes genommenwerden, erhalten, wie die Burschen der kommandirten Ofsiriere,Vorspann, und für die Zeit der Reise und Dauer des Geschäft»täglich 3 Sgr. Die nicht permanenten Militair-Mitglieder, er-hallen für die Reise und Dauer des Geschäfts, täglich die Feld-zulage, der BalaillonSarzt der Landwehr täglich 1 Thlr., ist er