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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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aber von der Linie dazu kommandirt, so erhält dieser nur 10 Sgr.

I>ra Tag; dauert es aber länger als einen halben Monat, so

erhält er im Ganzen 8 Thlr. für den Monat,

Rescr. d. Kr.-Min. v, 18. März 1820. u, 28. Nov. 1824.

Circ. d. Kr.-Min. v. 20. Febr. 1824.

Cab.-Ordre v. 24. Mai 1823. u. v. 22. Jan. 1827.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 16. Febr. 1828.

tz. 3. Wenn zu den Versammlungen der Ersatz-Commis-sionen keine Staats- oder Communalgebände vorhanden sind,so wird ein Local sür die Dauer des Geschäfts gemiethet, unddie Kosten werden bei der Regierungs-Hauptkasse liquidirt. DieKosten welche der Militair-Präses für Schreibmaterialien beimErsatzgeschäfte hat, werden liquidirt. Zu diesen gehört aber we-der das Heften noch das Beschneiden der Liste.

Rescr. d. Kr.-Min. v. 16. Febr. 1828., d. In. v. 20. Jan. 1832.li. 28. Aug. 1832.

§. 4. Nach Verhälniß der Größe des Kreises oder desLandwehr-Compagnie-Bezirks werden mehrere Orte und Ter-mine vom betreffenden Landrathe und Landwehr-Bataillons-Com-mandeur bestimmt, wo sich die Ersatzmannschaften zu stellen ha-ben, und wohin sich die Ersatz-Commission begiebt. Doch müs-sen im Allgemeinen solche Orte ausgewählt werden, die in derMitte vom Aushebungsbezirke liegen, damit die Militairpflichti-gen, wenn es die Localität irgend zuläßt, in einem Tage abgefer-tigt werden und auch wieder rn ihre Heimath zurückkehren können.

Jnstr. v. 30. Juni 1830. §. 47. u. 13. April 1825. §. 8.

tz. 5. Die Landräthe werden, nach Rücksprache mit denLandwehr-Dataillons-Commandeuren, wenigstens acht Tage vor-her den Ort, den Tag und die Stunde, an welchen sich dieKreis-Ersatz-Commission in den einzelnen AuShebungSbezirkenzur Berichtigung derListen einfinden wird, öffentlich bekannt machenlassen; gleichzeitig aber auch den Bürgemeistern, Schulzen, oderWelche Benennung den Gemeinde-Vorstehern sonst beigelegt seinmag, aufgeben, jeden der in den Liften aufgenommenen Mili-tairpflichtigcn eine Einberufungs-Ordre zustellen zu lassen, wo-rin Ort und Zeit, an welchen die Dienstpflichtigen sich einzu-findcn haben, angegeben ist.

Min.-Anw. v. 13. April 1825. §. 7.

§. 6. Auch die Vürgemeistcr, Schulzen re. müssen auf-gefordert werden, sich ebenfalls nach dem zur Berichtigung derListen bestimmten Orte zu begeben, um die nöthige Auskunftertheilen zu können.

In denjenigen Provinzen, wo zwischen den OrtsvorstehcrnUffd Landräthen noch besondere Diftricts-Polizeibehörden, z. B.Dominien, Domainenämter, Jntendanturämter ic. bestehen, sind

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