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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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auch dicsc einzuladen, den Versammlungen beizuwohnen, ohnedaß jedoch ihnen eine Verpflichtung dazu obliegt.

Min.-A»w. v. 13. April 1825. §. 7.

h. 8. In den Kreisen, in welchen sich Berg- und Hüt-tenleute befinden, »missen die Landräthe den betreffenden Berg-behörden von den Versammlungstagcn der KreiS-Ersatz-Eommis-sion Nachricht geben, damit diese eins ihrer Mitglieder beaus-rragcn den Versammlungen beizuwohnen, um über die etwaigenspeciellen Verhältnisse der Berg- und Hüttenlcute die erforder-liche Auskunft geben zu können.

Den Orts- oder Districtsbehörden, so wie den Bergbeam-ten steht aber ein Votum in keiner Art zu.

Min.-Anw- v. 13. April 1825. §. 7.

tz. 9. Da bereits durch Anfertigung der Stammrollenund durch Aufstellung der alphabetischen Generalliste Vielesvorgearbeitet ist, so beginnt auch mit der Vorstellung der In-dividuen die Prüfung aller Verhältnisse mit der größten Ge-nauigkeit.

2. Kapitel.

Gestellung der Militairpflichtigen vor der Kreiö-Er-satz - Commission.

tz. 10. Außer denjenigen Individuen, welche ihre Mili-tairverpflichtung zum stehenden Heere sowohl durch den activenDienst, als auch bei der Reserv'e bereits erfüllt haben, müssensich alle übrigen, insofern sie nicht zur Zeit schon beim stehen-den Heere dienen, persönlich vor der betreffenden KrciS-Ersatz-Commission, wohin sie von dieser beschieden sind, gestelleii.

Crs.-Jnstr- v. 30. Juni 1830. §. 56tz. n. Von dieser Gestellung kann Niemand entbundenwerden, der seine Abwesenheit nicht durch Gründe zu rechtfer-tigen vermag, welche der Commission genügen. Dennochkann eine solche Abwesenheit, wenn das Individuum sich sonstzur Einstellung gualisicirt, dessen Zurückstellung von dem bevor-stehenden Ersähe nicht bewirken, sondern dessen Einberufungzur DcpartcmentS-Ersatz-Commission des laufenden Jahres mußsogleich erfolgen, insofern nicht das erwiesene Daruiederliegenan einer lebensgefährlichen oder langwierigen Krankheit solcheunmöglich »nacht, oder gehörig ausgcmittclte BerücksichtsgungS-grüiide vorhanden sind, welche die Commission zur Zurückstel-lung bis zum Ersatz des folgenden Jahrcö für hinreichend erachtet.

Ebendas- §- 57.