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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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K. 12. Wer aber zufällig, auf eine zu erweisende Art,für den Augenblick an der persönlichen Gestellung vor der KreiS-Crsatz-Commifsion an dem für ihn bestimmten Orte verhindertworden ist, hat die Verpflichtung, sich selbst an einem der an-dern Revisionsorte im Kreise nachträglich zustellen, ohne Rücksichtdarauf, daß er nun eine weite Reise dahin zu machen hat. Wersich aber auf die an ihn crgangeue Aufforderung zur Gestellungvor der KreiS-Ersatz-Commission, bei gehörig bescheinigter Be-kanntmachung der Vorladung, nicht einfindct, und auch seinAusbleiben nicht zeitig und zulänglich entschuldigt, oder sichhinterher nicht nachträglich an einem andern Orte selbst gestellt,wird als ein solcher angesehen, der sich seiner Militairverpflich-tnng absichtlich zu entziehen sucht, und, insofern er sich bei derangestellten Untersuchung auch demnächst nicht über sein Ausblei-ben gehörig auszuweisen vermag, treten die mit der Dicnstcnt«ziehung verbundenen gesetzlichen Folgen, wie 1'. Abschn. H. 1.angegeben ist, gegen ihn ein. Solche Individuen werden,ohne Rücksicht auf die Nummer des für sie gezogenen Looses,/oco in die Loosungsliste eingetragen, falls sie aber nichttauglich sind, mit drei Tagen Arrest bestraft.

Ueberhaupt muß aber die Kreis-Ersatz-Commission die ge-nauesten Erkundigungen über die Abwesenden, deren Existenzoder Aufenthaltsort einziehen.

Min.-Jnstr. v. 13. April 1825. §. 31, u. 32.

Ebendas. §. 58.

An merk. Dies Verfahren findet auch gegen diejenigen statt, diebei der Berichtigung der Stammrollen sich nicht gemeldet oderfalsche Beläge beigebracht haben, jedoch mit Vorbehalt der schwe-/rern Strafe, welche sie noch wegen dieses Falsums treffen kann.Min -Anw. v. 13. April 1825. §. 33.

§. 13. Wenn Eltern und Verwandte angeben, daß einMilitairpflichtiger gestorben sei, so ist dies, sobald es nichtnotorisch feststeht, durch Auszüge aus den Kirchenbüchern undSterbcregistern zu beweisen (s. Abschn. l^/. tz. 21. Amnerk. 2.und Abschn. tz. 21. Anmerk.).

Min.-Anw. v. 13. April 1825. §. 1.

h. 14. Wenn ein Militairpflichtiger wegen Abwesenheit,von seiner Heimath in einem andern Regierungsbezirke, woderselbe sich zufällig aufhält, von der dasigen Kreis-Ersatz-Com-urisston zur Aushebung herangezogen, aber aus irgend einemGrunde zurückgestellt wird; so kann diese Commission nicht ver-engen, daß derselbe auch in den künftigen Jahren sich wiederdei ihr gestellc, und ihn, wenn solches nicht geschieht, auch*ücht für ausgetreten erklären und gerichtlich verfolgen; siev>uß vielmehr dem Landrathe des betreffenden Kreises der Hei-