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mach eines solchen Individuums, in deren Aushcbungslistcndasselbe verzeichnet steht, Nachricht geben, damit Letzterer dasNöthige in den Listen vermerke, und falls das Individuum sichnicht weiter meldet, seiner Seits dessen Verfolgung als aus-getreten bewirke.
3. Kapitel.
Die Berichtigung der Aushebungsliste.
h. 15. Die Kreis-Ersatz-Commission muß an dem festge-setzten Tage zur bestimmten Stunde die Berichtigung der Aus-hebungslistcn vornehmen; die Bemerkungen und Reklamationen,welche in Folge des §. 29. 1/. Abschn. bei den Ortsbehördenoder auf dem landräthlichen Bureau bereits gemacht worden,prüfen, diejenigen Bemerkungen, welche noch gemacht werdenmöchten, anhören, und demnächst diejenigen Zusätze, Aenderun-gen und Löschungen, welche die Kreis-Ersatz-Cvmmission fürnothwendig und rechtmäßig hält, verordnen und vorlesen lassen.
Min.-Jnstr. v. 13. April 182». §. 9. u. 10.
H. 16. Die Gründe der gemachten Zusätze, Aenderungenund Löschungen sind in der letzten Kolonne der Aushebungs-liste kurz und bestimmt zu vermerken.
Min.-Znstr. v. 13. April 1825. Z. S. u. 10.
h. 17. Auch alle etwaigen spätern Veränderungen hin-sichts der einzelnen Militairpflichtigen sind nachträglich sneecssivals Zusätze ober Berichtigungen in die letzte Kolonne der AuS-hebungsliste einzutragen, damit aus dieser Liste zu jeder Zeitgenau und vollständig übersehen werden kann, in welcher Lagesich ein jeder einzelne Militairpflichtigc der betreffenden Alters-klasse in Beziehung aus seine Verpflichtung zum Dienste im ste-henden Heere befindet.
Ebendas. §. 54.
H. 18. Hat ein Militairpflichtiger seine Verpflichtungzum stehenden Heere bereits als Freiwilliger erfüllt, oder be-findet sich derselbe zur Zeit der Ersatz-Aushebung noch bei denFahnen, so ist dies in den Aushebungslisten genau zu vermer-kn, er concurrirt dann auch nicht ferner bei der Aushebungzum Ersatz zum stehenden Heere; aber es ist Sache der Kreis-Ersatz-Commission, sich von'der Richtigkeit der Angaben vollstän-dige Ueberzeugung zu verschaffen.
Mm.-Amv. v. 13. April 1825. §. 84.