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19. Die Kreis-Ersatz-Commissionen müssen bei jedemznm Militärdienste tauglich befundenen Individuum in der letz-ten Kolonne der alphabetischen AuShebnngsliste gutachtlich be-merken, zu welcher Waffe sich dasselbe, mit Rücksicht aus seinekörperliche Constitution und seine bisherige Lebensweise vorzüg-lich eignet, um dadurch der Dcpartements-Commission die Ver-seilung der Contingente nach den Waffengattungen auf dieeinzelnen Kreise und Aushebungsbezirke zu erleichtern.
Ebendas. §. 88.
§. 2V. Entstehen bei der Kreis-Ersatz-Commission überdie Diensttauglichkeit eines Individuums Zweifel, so kann dieEntscheidung darüber der Departements-Commission anheim ge-stellt werden. Sobald es insbesondere auf Beurtheilung derKörperkraft zum Ertragen der Anstrengungen des Militärdien-stes ankommt, sind die Militair-Mitglieder vorzugsweise verant-wortlich dafür, daß nur wirklich taugliche Leute zur Einstellungkommen, und ihre Meinung muß hierin vorläufig immer alsdie entscheidende gelten.
Ebendas. H. 28.
4. Kapitel.
Bon der Ausmusterung oder Löschung der Dienst-pflichtigen in den Aushebungslisten.
H. 21. Zur Löschung werden sich in der Regel nur dieNamen derjenigen Individuen eignen, welche entweder
o) gestorben sind, oder
ü) nach den allgemeinen Grundsätzen in einem andern Kreisezur Erfüllung ihrer Militairpflicht herangezogen werdenmüssen, oder
ch mit vorschrifsmäßigem Auswanderungs-Consens den Preu-ßischen Staat verlassen haben, oder") Diejenigen, welche wegen entehrender Verbrechen gesetzlichnicht aushebungssähig sind (s. Abschn. //. §. 13.).ch die augenscheinlich Dienstunfähigen, so wie die als Frei-willige schon gedient habenden, oder zur Zeit der Ersatz-aushebung noch dienenden Leute.
Sobald eine Thatsache, aus deren Grund die Löschung ver-ersillg ' irgendwo zweifelhaft ist, darf die Löschung nicht
Min.-An«. v. 13. Apri! 1S2S. §. 10. u 21.