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sondern können nach Maaßgabe ihrer Entfernung vomLoosnngs-orte zum Loosen ausgerufen werden, und es sollen die einzelnenBemerkungen hinsichtlich der Mlitairpflichtigen statt des späternVorlesens bei jedem Mlitairpflichtigen laut diktirt werden.
Erläut. v. 7. Aug. 1826. zu §. 12. u. 13. der Min.-Anw. v. 13.April 1825.
tz. 25. Ist der vorgerufene Militairpflichtige abwesend, sowir?, wenn derselbe kein anderes Individuum auf eine glaub-hafte Weife dazu beauftragt hat, der Vater, der Vormund, indessen Abwesenheit aber, oder wenn selbige etwa nicht loosenwollen, der Bürgcmcister oder Schulze, oder dessen Stellver-treter, oder auch ein Civil-Mitglied der Kreis-Ersatz-Commissionfür ihn loosen. Das Nämliche geschieht, wenn der Militair-pflichtige zwar anwesend ist, aber erklärt, daß er nicht loosen will.
Min.-Anw. v- 13. April 1825. §. 12.
An merk. Kommen die Abwesenden nach ihrer Loosnummer zurAushebung, und stellen sich vor der Departements - Commissionnickt, so werte» sie im folgenden Jahre als ordentliche Primo-locisten eingestellt, sind sie auch da abwesend, so werden sie alsunsichere Kantonisten bei ihrer tzabhaftwerdung eingestellt.
Rescr. d. Min. d. In. u. d. Kr. v. 12. Dec. 1837.tz. 26. Der Militairpflichtige oder derjenige, welcher fürihn loost, muß die Nummer des aus der Urne gezogenen Zettelsselbst laut ablesen, die darauf der Landrath, nachdem er sichvon der Richtigkeit der abgelesenen Nummer überzeugt hat, inder betreffenden Rubrik bemcrcken muß. Ein Gleiches muß vondem Landwehr-BataillonS-Commandeur hinsichts des von ihmzu führenden Duplicats der alphabetischen Aushebungsliste ge-schehen.
Min.-Anw. v. 13. April 1825. h. 12.tz. 27. Ein Mitglied der Kreis-Ersatz-Commission wirdauf der LoosuugSnummer den Vor- und Zunamen desjenigen,der das Loos gezogen hat, oder für den solches gezogen wordenist, bemerken, und dann diesen Zettel dem betreffenden Militair- 'Pflichtigen oder demjenigen, der für ihn geloost hat, einhändigen.Ebendas.
§. 28. Diejenigen Individuen, welche nach ihrer Nummertn der vorjährigen Loosungsliste zur Einstellung gekommen wä-ren, aber wegen Neclamattonen oder wegen ihrer Körperbeschaf-scnheit aus ein Jahr zurückgestellt wurden, nehmen an der Loo-jung des laufenden Jahres keinen Theil, diese werden vielmehr?zr»ra vorn IN der Loosungsliste des laufenden Jahress'lngetragen und erhalten die ersten Loosnummcrn, so daß, wenn§- B. 200 Militairpflichtige loosen sollten und 200 Loosuum-mern gemacht worden sind, und eS sind darunter 10 Individuen,