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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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die nach der gesetzlichen Reihe im vorigen Jahre zur Einstellunggelangt, wenn sie nicht zurückgestellt worden wären, so erhaltendiese die Nummern von 1 bis 10, so daß nur die Nummernvon 11 bis 200 in die Urne geworfen werden, und diese 10Militairpflichtigen werden dann zuerst nach ihrer früheren Loos-nummec in die Loofungölifte eingetragen.

Jnffr. v. 13. April 1825. §. 14.

Rescr. d. Min. d. In. v. 27. Mai 1827.

§. 29. Hierbei wird jedoch ausdrücklich bemerkt, daß die-jenigen Individuen, welche früher, wenn sie nicht zur nächstenAushebung verwiesen worden wären, nur als Reserve-Rekruteneingestellt sein würden, nicht zum Dienst bei den Fahnen, son-dern eventualiter blos als Reserve-Rekruten eingestellt werdenkönnen, es sei denn, daß etwa künftig zur Erfüllung des aus-geschriebenen Ersatzes auf frühere Jahrgänge zurückgegriffenwerden müßte.

Ebendas. §. 14.

tz. 30. Die Entscheidung der Kreis - Ersah - Commission,ob diesen früher übergangenen Individuen wegen der von sel-bigen unterlassenen Anmeldungen zum Einschreiben in die frü-heren Anshebungslisten etwas zur Last fällt, und ob selbigedemzufolge ohne Rücksicht auf die Nummer der von ihnenoder für sie gezogenen Loose /»rmo /«c« ohne Loosnummer vorden übrigen Militairpflichtigen zum Dienst eingestellt werdenmüssen, wird jedesmal besonders bestimmt. (Vergl. Aumerk. zu§. 25. d. Abschn.)

Rescr. v. Min. d- In. u. d. Kr. v. 12. Der. 1837.

h. 31. Sollte für einen Militairpflichtigen zufällig, oderin Folge eines Versehens, in zwei oder mehreren Aushebungs-bezirken gcloost werden, so gilt diejenige Loosnummer, welchein dem ÄuShebungsbezirke für ihn gezogen worden ist, wo ernach den allgemeinen Vorschriften zur Erfüllung seiner Militair-verpflichtung herangezogen werden muß.

Wenn aber ein Militairpflichtiger an einem der Orte selbstgezogen wird, so bleibt diese Nummer allein gültig.

Min.-Jnstr. v. 13. April 1825. §. 15. u. 16.

Erläur. v. 7. Aug. 1826. aä 16.

§. 32. Nach beendigter Loosung des laufenden Jahreserfolgt die Loosungsberichtigung der früheren Jahrgänge in auf-steigender Ordnung. — Da alle bei den früheren Aushebungenübergangenen Individuen zur Aushebung des laufenden Jahresverwiesen sind, und bei dieser, je nachdem ihnen wegen ihrerunterlassenen Meldung etwas zur Last fällt, oder nicht, ent-weder vorzugsweise ohne Loosung zum Dienst eingestellt werden,