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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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oder an der Loosnng Theil nehmen, so beschränkt sich außerdemdie Loosungsberichtiguug der früheren Jahrgänge aus diejenigenIndividuen, welche sich früher in anderen Aushebungöbczirkenaufgehalten und dort schon gelooset haben, oder von dem Aus-lande hier eingewandert sind.

In Betreff der Ersteren kommt es nur darauf an, daßihre in andern Aushebungsbezirken erhaltenen Nummern, vorder gleichen Nummer der Loosungsliste ihres Jahrgangs einge-tragen werden, und daß sie dadurch ihren Platz in der Reihen-folge erhalten, in welcher sie, wenn zur Erfüllung des Ersatz-Coutingents auf ihren Jahrgang zurückgegriffen werden möchte,zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht heranzuziehen sind.

Evcndas. §. 17.

H. 33. Wegen der vom Auslande eingewanderten Indi-viduen, welche immer nur dann nachträglich zur Erfüllung ihrerDienstpflicht im stehenden Heere herangezogen werden können,wenn ein Rückgriff auf die Altersklasse, zu der sie gehören,nöthig wird, bedarf es dagegen, um ihnen ihren Platz in derReihenfolge ihrer Altersklasse anweisen zu können, wie bereitsbemerkt, einer nachträglichen Loosuna. Diese ist in der Art zubewirken, daß für den betreffenden Jahrgang so viel Loosnum-mern gemacht werden, als seine ursprüngliche Loosungsliste enthält.

Die erwähnten Individuen ziehen sodann ihren Zettel ausder kirne, und es werden die gezogenen Nummern vor den glei-chen Nummern der Loosungsliste eingetragen. — Den vorkom-menden gleichen Loosungönummern werden sowohl in der Loo-suugsliste, als in der alphabetischen Aushebungsliste die Num-mern § rc. beigesetzt.

Cbendas. §. 17.

tz. 34. Die zur Einstellung in den Militairdienst gelan-genden Einwanderer müssen gleich den Inländern fünf Jahreim activen Dienste und in der Reserve, unv sieben Jahre iIn-cesten Aufgebote der Landwehr dienen (s. /. Abschn. §. 9.).

§. 35. Außer der alphabetischen Generallistc (Aushe-bungsliste) wird von einem Mitglicde der Kreis - Ersatz - Com-mission, oder auch von dem Kreis-Sekretaire noch eine besondereListe — Loosungsliste genannt — in der Art geführt, daß dieoffenen Räume der ersten Rubrik dieser Loosungsliste, welche dieLvosungsnummern anzeigt, und sämmtliche Individuen der 20jäh-sigen Altersklasse und die bezeichneten Primolocisten aufnimmt,schon vor dem Anfange des Loosens ausgefüllt werden.

Der Name, Vorname, der Stand oder das Gewerbe undder Wohnort der Militairpflichtigen, so wie der Name und Vor-name der Eltern müssen der Nummer, welche der Militairpflich-t'gc gezogen hat, oder welche für ihn gezogen worden ist,