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gegenüber in den betreffenden Rubriken notirt werden, und zwarunmittelbar nach erfolgter Ziehung eines jeden einzelnen Looses.
Min.-Aliw. v. 13. April 1828. §. 13.
§. 36. Da die augenscheinlich Dienstunfähigen, so wiedie Freiwilligen, welche bereits gedient haben, oder währenddes Ersatz - Geschäftes noch dienen, bei der Berichtigung derAushebungSlisten schon gelöscht sind, so brauchen sie natürlichzum Loosen auch nicht herangezogen zu werden.
Rescr. d. Min. L. In. v, 7. Aug, 1826. tz, 10, u. 21.
§. 37. Alle Individuen erhalten über den Ausfall derLoosung zum näheren Ausweis über ihr Militairverhältniß Loo-sungsscheine, und es muß hierauf bei den für die Garde taug-lichen, aber einstweilen noch zu schwach befundenen Subjektendas Nöthige bemerkt werden, weil sie der Garde verbleiben.Invaliden erhalten später von der Departements-Ersatz-Com-mission Atteste; bei denen aber, die zum Train oder zu Hand-werlssoldaten bestimmt sind, wird dies in den Loosungsschei-nen bemerkt.
Eab--Ordre v. 4. Juni 1829.
Rescr. d. Min. d. Kr. v. 19. Aug. 1830.
A »merk. Bei wandernden Handwerkern sollen die Loosungsscheine
der 20jährigen Leute, außer der Loosnummer, noch die Nummer
des Attestes erhallen,
Rescr. d. Min, d. In. v. 31. Jan. 1838.
§. 38. Alles dasjenige, was die Kreis-Ersatz-Commissionin der letzten Kolonne der alphabetischen Aushcbnngsliste be-merken läßt, muß auch wörtlich in der letzten Spalte der Loo-sungsliste notirt werden.
Jnstr. v. 13. April 1825. tz. 40.
§. 39. Nach beendigter Loosung wird die Loosungsliste,von welcher der Landwehr-Bataillonö-Commandeur gleichfallsein Duplikat führen zu lassen hat, von dem Landrathe vorge-lesen, und demnächst von allen Mitgliedern der Kreis-Ersatz-Commission unterschrieben.
Ebendas- §- 13.
6. Kapitel.
Die Musterung, der Militairpflichtigen.
H. 40. Nachdem die Loosung beendet ist, wird die Mu-sterung der Militairpflichtigen vorgenommen. Die Musterung