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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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93
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beschäftigt sich mit der Prüfung des Körperzuftandes, der mo-ralischen Qualification, der persönlichen Verhältnisse und dervorläufigen Bestimmung der Truppengattung. Es ist nichtnothwendig, daß dieselbe auch au dem Loosungöorte geschieht,vielmehr ist darauf zu sehen, daß die Militairpflichtigen nichtlänger als einen Tag aufgehalten werden, und noch vor Nachtihre Heimath wieder erreichen können. Nach Umständen be-stimmt daher die Kreis-Ersatz-Commission mehrere Orte imAushebungs-Bezirke, wo die Musterungstermine für jede Ge-meinde festgesetzt werden. '

Anmerk. Diejenigen, welche sich als Zöglinge der militairärztlichenBildungsanstalren ausweisen, brauchen bei der Gestellung nichtärztlich untersucht zu werden.

Rescr. d. Min. d. In. u. d. Kr. v. 25. Mai 1840.tz. 41. An den Musterungsterminen müssen die Wiege-meister, Schulzen oder sonstigen Ortsvorsteher mit allen Mlli-tairpflichtigen vom 20—Lösten Jahre wieder erscheinen. Beidenjenigen, die sich nicht gestcllen, ist das Nöthige im II A lisch,im 1. Kap. und iC//> Abschn. im 2. Kap. erwähnt.

a. Körperbeschaffenheit.

§. 42. Zuerst schreitet nun die Ersatz-Commission zurErmittelung des Körperzustandes und der Größe. Jeder Mili-taicpflichtige wird daher ohne Schuhe oder Stieseln unter Auf-sicht eines Militair-Mitgliedes der Commission unter ein Maaßgestellt, welches nach den Duodecimal - Zollen eingerichtet ist,und wird die ermittelte Größe sorgfältig und genau bei deinNamen des betreffenden Militairpflichtigen uotirt, wozu späterder Arzt sein Gutachten hinzufügt. In Betreff der erforder-lichen Größe ist 5 Fuß allgemein als Minimum angenommenworden, und die näheren Bedingungen sind speciell im//.Absch.sowohl im Allgemeinen, als für die einzelnen Waffengattungenangegeben worden.

Jnstr. v. 13. April 1825. §. 19.

Anmerk. Bei mehreren Kreis - Ersatz - Commissionen ist es eilige-fuhrt, daß die Ortsvorsteher bei per körperlichen Untersuchungeine namentliche Liste ihrer Militairpflichtigen übergeben, worinsie Größe und das ärziliche Gutachten notirt wird, um zu ver-hüte», paß die einzelnen Zettel von den Militairpflichtigen ver-loren werden.

^ 4,3. Bei der ärztlichen Untersuchung ist es nicht nöthig,

baß Militairpflichtige, die sich für ganz gesund ausgeben, nochuntersucht werden, besonders wenn ihre Aussage durch dasAussehen unterstützt wird. Sollte es aber die Behörde fürnöthig erachten, so müssen sie sich ebenfalls der ärztlichen Un-tersuchung unterwerfen. Garde-Nekrutcn sind nach der Cabiuetö-