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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Ordre vom 20ften November 18l7. jeden Falls ärztlich zu be-sichtigen, so wie alle Militairpflichtigcn, die irgend ein körper-liches Gebrechen angeben, waö nicht von der Art ist, daß siedadurch augenscheinlich unbrauchbar sind; ebenso sollen alleAerzte und Chirurgen streng untersucht werden.

Jnstr. v. 13. April 182S. §. 22.

Cab.-Ordre v. 7. Aug. 1821.

Chef. d. Med. v. 20, März 1831.

§. 44. Ist der Arzt in Bezug auf die Brauchbarkeit einesMilitairpflichtigen zweifelhaft, so soll ein solches Individuum,wenn es nach der Loosnummer dazu gelangt wäre, dennochversuchsweise eingestellt werden; doch sind die Truppentheileauf solche Leute besonders aufmerksam zu machen, damit sie inRücksicht ihres angegebenen Fehlers mit Schonung behandeltwerden. Ergiebt sich indeß während des Dienstes, daß einsolches Subject wirklich unbrauchbar ist, so wird es späterwieder entlassen. 1///. Abschn. Kap. 5.

§. 45. Die ganze ärztliche Untersuchung erfolgt übrigensnach den im //. Abschn. im 1. Kap. angegebenen Grundsätzenüber die körperliche Qualification. Hiernach ergiebt sich ent-weder:

«) eine Brauchbarkeit für alle oder einzelne Waffen,

L) temporäre Untanglichkeit,c) Halb-Invalidität,

<t) Ganz-Invalidität.

§. 46. Sind die Militairpflichtigen gemessen und unter-sucht, so werden sie in der nämlichen Art, wie es bei derLoosung geschah, nach der berichtigten alphabetischen General-liste aufgerufen, wobei sie gleichzeitig die Zettel abgeben, wor-auf das ärztliche Gutachten und Maaß verzeichnet ist, welchesin die betreffenden Rubriken eingetragen, und, so wie alle an-dern etwaigen Bemerkungen, laut und deutlich diktirt wird,damit die einzelnen Militairpflichtigen nicht das Ende der Mu-sterung abzuwarten brauchen, und ihre Entscheidung erhalten.

Rescr. d. Min. d. In. v. 7. Aug. 1826. H. 39.

tz. 47. Gleichzeitig werden von der Kreis - Ersatz - Com-mission alle Reklamationen, welche bereits früher in Beziehungauf Befreiung vom Militairdienste dem betreffenden Landrathedurch die Ortsbehörden nach Schema Anhang 1. ein-

gereicht sind, genau geprüft, und es wird darüber entschieden.Zu diesem Ende müssen die Ortsbehörden und Angehörigen,und namentlich die Eltern, wenn in Bezug auf sie reclamirtist, mit zur Stelle sein, um alle zweifelhaften Punkte erläuternzu können. Die Kreis-Ersatz-Commission darf selbstständigüberhaupt nur zweimal wegen häuslicher Verhältnisse und Körper-