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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Qualifikation die Militairpflichtigeu zuriickstellen, und zwar je«deSmal nur auf 1 Jahr, eine dritte Zurückstellung, so wie einejede Berufung auf eine höhere Instanz, gehört vor die Depar-tements-Ersatz-Commission. Nach beendigtem Ersatz-Geschäftewird die Liste der Berücksichtigten öffentlich auf dem landräth-lichen Bureau ausgelegt.

Jnstk. v. 30. Juni 1817. §. 69.

H. 48. Nach Beurtheilung der Reklamationen hat dieKreis-Ersatz-Commission die vorläufige Bestimmung über dieandern Militairpflichtigcn abzugeben. Hiernach werden die ge-sunden zur Ergänzung des laufenden Jahres für die Armeebestimmt. Hierbei wird stets die jüngste Altersklasse zuerst ge-nommen, und dann erst zur 21- oder 22jährigen Altersklassezurückgegriffen, wenn es mangelt. Sollte gegen den Bedarf einUeberschuß an dienstbrauchbaren Mlitairpflichtigen vorhandensein, so bleiben diese disponibel für außerordentlichen Abgangoder für künftige Aushebungen. Vom 23sten Jahre an könnensie im Frieden nur noch zum Ersatz für die Reserve, und vomLösten Jahre an für die Landwehr herangezogen werden.

Wenn berücksichtigte Rcclamanten oder wegen KörperschwächeZurückgestellte, nach ihrer Loosnummer zur Einstellung gekommenwären, so sind sie zur Altersklasse des nächsten Jahres zu ver-weisen^ und concurriren daselbst nach ihrer Loosnummer, wosie -,,-rnro koco zu stehen kommen, PT/. Abschn. h. 28.

§. 49. Individuen, die wegen temporärer Nnbrauchbarkeitoder wegen Reklamationen schon zweimal zurückgestellt waren,sind zum drittenmale der Departements-Commission zur Ent-scheidung vorzustellen.

Jnstr. v. 13. April 1825. Z. 23. u. 24.

§. 50. Die allgemeine Ersatz-Reserve ist für den Falleines Krieges oder einer Mobilmachung bestimmt, und soll denAusfall zunächst decken, welchen die Truppen durch außerordent-lichen Abgang haben. Hierzu werden bestimmt:

1) Alle tauglichen Individuen, welche wegen hoher Loosnum-mer disponibel blieben, und daher nicht zur Einstellungkommen.

2) Alle, die dreimal wegen Körperschwäche zurückgestellt wur-den, und vor dem Lösten Jahre dienstbrauchbar, aber nichtfür die Reserve eingezogen wurden, so wie alle diejenigen,welche nach dem Lösten Jahre dienstbrauchbar werden.

3) Alle Rcclamanten, welche als alleinige Ernährer ihrerFamilien zum drittenmal zurückgestellt wurden, und imFrieden weder zur Ergänzung für das stehende Heer nochfür die Reserve herangezogen werden dürfen.