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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Jnstr. v. 13. April 1825. §. 56.

Rescr. d. Min. d. 2». v. 14. Oct. 1828. u. d. Min. d- Kr. v.18. Der. 1833.

Cab--Ordre v. 3. Nov. 1833. §. 4. u. 5.

§. 51. Zur Armee-Reserve werden dagegen solchebestimmt, die wegen Körperbeschaffenheit dreimal zurückgestelltworden sind und sich zwar nicht unbedingt während des Friedenözur Einstellung eignen, aber im Kriege für ungewöhnliche Er-gänzungen des Heeres noch geeignet erscheinen. Die Armee-Reserve ist daher im Frieden eine definitive Entscheidung, so langeaber noch auf den Jahrgang zurückgegangen wird, kann ein zurArmee-Reserve designirterMilitairpflichtiger, wenn es im Kriegedie Verhältnisse erfordern, noch zur Einstellung kommen.

Rescr. d. Min. d. Kr. v. 22. Der. 1831., v. 27/ Juli 1832. u. v.12. Aug. 1832., d. Min. d. In. v. 23. Juli 1833. u. d. Min. d. In.u. d- Kr. v. 12. Dec. 1837.

§. 52. Sobald alle in den alphabetischen Aushebungs-listen befindlichen Militairpflichtigen in der früher bezeichnetenArt vor,gefordert und vorläufig gemustert worden sind, wird derLandrath die Liste unterzeichnen, und durch die andern Mit-glieder der Kreis-Ersatz-Commission unterschreiben lassen.

Min.-Anw. v. 13. April 1825. §. 39.

tz. 53. Nachdem die Kreis-Ersatz-Commissionen die vonihnen zu besorgenden Geschäfte beendigt haben, müssen sie un-verzüglich beglaubigte Abschriften von den Loosungslisten undden sonst noch etwa von ihnen aufgenommenen besondern pro-tokollarischen Verhandlungen fertigen lassen, und solche schleu-nigst der Departements - Ersatz - Commission überreichen. DieLandräthe werden demnächst von den in ihren Kreisen gebür-tigen nach Aussage der Angehörigen aber in andern Kreisenoder Regierungsbezirken sich aufhaltenden Militairpflichtigen,den betreffenden auswärtigen landräthlichen Vehvrden nament-liche Verzeichnisse übersenden, und die erforderlichen Notizengeben oder erbitten. Nach dem Rescr. d. Min. d. Innernvom 19. Sepkbr. 1838. sollen die Landräthe sich die gegensei-tigen Mittheilungen über die zur Musterung gekommenen Indi-viduen anderer Kreise jedesmal nach beendigtem Departements-Geschäft machen, und sich dabei gleichzeitig mittheilen, bis zuwelcher Loosnummer die Einstellung erfolgt ist.

Jnstr. v. 30. Juni 1817. §. 74.

Min.-Anw. v. 13. April 1825. §. 41.

Rescr. L. Min. d. In. v. 19. Sept. 1838.