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VIII. Abschnitt.
Die Departements-Com mission.
1. Kapitel.
Die Bestandtheile und der Zusammentritt der Com-mission und die Repartition des Kontingents»
§. 1. Die Departements-Commission steht unter Leitungder betreffenden General-Commandos und Regierungen und be-steht aus folgenden Mitgliedern:
«) Von Seiten des Militatrs aus dem Landwehr-Brigadc-Commandeur des Regierungsbezirks und einem Osficicrder Garde;
L) von Seiten des Civils aus dem Militair-Departements«rath der betreffenden Regierung.
Dieser Commission ist ein Militairarzt beigegeben, welcheraber nicht als Mitglied anzusehen ist, mithin beim Abstimmenkein Votum hat.
Crs.-Jnstr. v. 30. Juni 1817. §. 3S.
Anmerk. Ebenso kann nach Ermessen des Landwehr-Brigade-Com-mandeurs der betreffende Landwehr-Bataillons-Commandeur (abernicht als Mitglied) zugezogen werden. — Der Oepartements-rath erhält während der Dauer des GeschäftS Diäten, und derOfficier der Garde und der Regimentsarzt die chargenmäßigeFeldzulage- Der Brigade-Commandeur, der Öffirier der Garde,der Landwehr-Bataillons-Commandeur, der Departemenrsrathund der Regimentsarzt erhalten die chargenmäßige Extrapost.Rcscr. d. Kr.-Min. v. 2». Dec. 1817. u. 18. März 1820.Cab.-Ordre v. 14. Nvv. 1820.
h. 2. Wenn der Brigade-Comnlandeur auf irgend eineWeise verhindert ist, so vertritt ihn in der Regel der ältesteBataillvns-Commandeur seiner Brigade, vorausgesetzt daß die-ser nicht vorher in dem Kreise als Kreis-Ersatz-Commissions-Mitglied gewirkt hat. Der Departemcntsrath wird durch einMitglied des Regierungs-Collegiums vertreten.
Rescr. d. Kr.-Min. v. 18. Juli 1820.
§. 3. Von den erwähnten Mitgliedern ist die Dienstet-genschast des Landwehr-Brigade-Commandeurs und des Depar-lementsraths fortdauernd, oder permanent; der Officier derOarde wird jährlich zum Departements-Ersatz-Geschäft besonderseommmandirt.
Ers..J„str. v. 80. Juni 1817. 8- 88.u. S'crlhorst, Heerw.
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