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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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Anmerk. Das Rescr. des Min. des Zn. vom 25. September 1837.

giebt eine genaue Znstruction der permanenten Mitglieder der

Kreis- und Departements-Ersatz-Commission.

§. 4. Außer den zugezogenen Mitgliedern der Krcis-Er-satz-Commission müssen auch die Ortsvorstehcr durch die Land-räthe angewiesen werden, sich bei den Versammlungen der De-partcmentS-Commission einzufinden, um die etwa von ihnen znerfordernde nähere Auskunft über einzelne Individuen sofortertheilen zu können; sonst aber braucht in der Regel, außer denpermanenten Mitgliedern der Kreis-Ersatz-Commission, Niemandzu den Versammlungen der Departements-Ersatz-Commission zuerscheinen.

Min.-Reftr. v. 7. Aug. 1826. §. 48.

Min.'Anw. v. 13. April 1825. §. 48.

Anmerk. Die Ortsvorsteher brauchen aber die Militairpflichtigen

weder zum Stellungsorte zu begleiten noch dort zu beaufsichtigen.

Rescr. des Min. d. In. v. 26. Oct. 1837.

§. 5. Die Departements-Ersatz-Commission hat den Zweck,definitiv über die Militairpflichtigen zu entscheiden, und dieKreis-Ecsatz-Commifstonen zu controlliren.

tz. 6. Sobald die Departements-Commisston die Listen derKreis-Ersatz-Commission erhalten hat, macht sie nach derQuali-fieation der Militairpflichtigen die Subrepartition der von deneinzelnen Bezirken für die einzelnen Waffengattungen zu stel-lenden Rekruten; doch darf die Summe nie das für die Kreisenach der Seelcnzahl festgesetzte Contiugent überschreiten. DieseSubrepartition wird der Kreis-Ersatz-Commission zugefertigt,und derselben zugleich bekannt gemacht, an welchen Tagen undOrten sich die Departements-Ersatz-Commission in einem jedenKreise versammeln wird.

Min.-Auw- v. 13. April 1825. §. 43.

h. 7. Die Bestimmung dieser Versammlnugstagc wirddie Departements-Commisston mit Rücksicht auf die Geschäfte,welche sie nach Maaßgabe der ihr zukommenden Listen fürdie einzelnen Anshebungsbezirke zn besorgen hat, so einrich-ten, daß sie das Geschäft gründlich abmachen können.

Die Auswahl dieser Versammlungsorte bleibt zwar derDepartements-Commission überlassen; indeß muß die Uebernahmeder Militairpflichtigen in der Regel in jedem Kreise besonderserfolgen, und eine Ausnahme wird nur da gestattet sein, woRekruten aus dem Versammlungsorte des ÄushebungSbczirköbis zum Ucbernahmsorte nicht über einen mäßigen Tagemarschzu machen haben. In der Regel sollen die Hauptorte derKreise zu den Versammlungsorten gewählt werden.

Mi».-Allw. v. 13. April 1825. §. 43.